Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Von der Anberaumung der Tagfahrt hat das Oberamt der Centralstelle rechtzeitige 
Anzeige zu erstatten. 
8. 10. 
Zu Art. 10. 
Die öffentliche Aufforderung nach Art. 10 des Gesetzes hat auf die in §. 9 zu Art. 9 
Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebene Weise zu geschehen. 
§. 11. 
Zu Art. 11. 
Die Centralstelle ist ermächtigt, zur Abstimmungstagfahrt, sofern sie es für geboten 
erachtet, einen ihrer Beamten oder einen anderen Sachverständigen abzusenden. Die 
Leitung der Verhandlung verbleibt aber auch in diesem Fall in den Händen des Ober- 
amtmannes oder seines gesetzlichen Stellvertreters. 
Vor der Abstimmung sind von dem leitenden Beamten oder dem Abgesandten der 
Centralstelle (Abs. 1) alle einschlagenden Verhältnisse und vorgebrachten Einwendungen 
und Wünsche zur Darlegung und eingehenden Erörterung zu bringen und die Anwesen- 
den ausdrücklich zur Bezeichnung etwaiger weiter gewünschter Aufschlüsse aufzufordern. 
Hiebei ist die Verhandlung übrigens thunlichst auf allgemeine Punkte zu beschränken. 
Werden bei diesen Berathungen Abänderungsanträge gestellt, so können solche 
zu einer Aenderung des auf der Tagesordnung stehenden Plaus unter allen Umständen 
nur dann führen, wenn sie den letzteren nicht in seinen Grundlagen berühren und das 
Unternehmen nicht auf Grundeigenthümer ausdehnen, welche bei dem ersten Antrag nicht 
betheiligt sind und nicht etwa auf der Tagfahrt selbst ihre Zustimmung zu der bean- 
tragten Ausdehnung des Unternehmens geben. Sind die gestellten Abänderungsanträge 
nach dem Urtheil des leitenden Beamten und des etwa anwesenden Abgesandten der Cen- 
tralstelle (Abs. 1) im Sinne des von der Centralstelle nach Art. 8 des Gesetzes ertheilten 
Bescheids, so ist denselben entsprechend der auf der Tagesordnung stehende Antrag vor 
der Abstimmung abzuändern; im umgekehrten Fall ist zunächst letzterer und wenn dieser 
verworfen wird, der abgeänderte Antrag zur Abstimmung zu bringen. 
Ist der auf der Tagesordnung stehende Antrag, sei es mit oder ohne Aenderungen 
im Sinne des vorstehenden Absatzes, abgelehnt worden, so kann ein neuer Antrag,
	        
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