Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Abs. 3 des Gesetzes) und über die Eröffnung des Ergebnisses der vorläufigen 
Prüfung der Centralstelle (Art. 8 des Gesetzes); 
. das wesentliche der vorgebrachten Einwendungen und der darauf erfolgten Er- 
örterungen; 
etwaige Aenderungen an den Anträgen; 
. die Fragestellung im Wortlaut; 
4. das im Verzeichniß der betheiligten Grundeigenthümer (§. 5 letzter Abs.) einzu- 
tragende Abstimmungsergebniß im Ganzen nebst einer Zusammenstellung je der 
Gesammtzahl der betheiligten, der zustimmenden, der verneinenden und der ab- 
wesenden bezw. der Abstimmung sich weigernden Grundeigenthümer, je unter Bei- 
fügung des betreffenden Gesammtbetrags des Grundsteuerkapitals; 
etwaige Bemerkungen hinsichtlich des Legitimationspunktes der zur Betheiligung 
an der Abstimmung Erschienenen und über die Berichtigung von Mängeln im 
Verzeichniß der betheiligten Eigenthümer; 
die Bekanntmachung der vorläufigen Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung 
an die Versammlung (Ges. Art. 16 Abs. 1); 
die Begründung der von der Minderheit vorgebrachten Einwendungen, — soweit 
dies nicht schon unter Ziff. 3 geschehen ist oder der leitende Beamte solche nicht 
zur schriftlichen Darlegung zu verweisen sich veranlaßt sieht — und die von der 
Mehrheit versuchte Widerlegung derselben; 
10. im Falle der Erlangung einer Majorität für den gestellten Antrag die Wahl der drei 
Landwirthe und zweier Ersatzmänner für die Vollzugskommission bezw. die Beur- 
kundung, daß und warum eine Wahl nicht zu Stande gekommen bezw. eine spätere 
Fortsetzung der Abstimmungstagfahrt für diesen Zweck anberaumt worden ist; 
11. etwaige Beschlüsse über die Kostenvertheilung (vergl. Ges. Art. 56); 
12. etwaige Vereinbarungen über das Eigenthum der neu anzulegenden Wege und 
Gräben in Gemäßheit des Art. 41 Abs. 1 des Gesetzes. 
Das Protokoll ist am Schlusse von dem leitenden Beamten, dem von denselben 
zugezogenen Protokollführer und dem etwa anwesenden Abgesandten der Centralstelle zu 
beurkunden. « 
Die von Vertretern vorgelegten, schriftlichen Nachweise über ihre Vertretungsbefugniß 
(Ges. Art. 9 Abs. 3) sind dem Protokoll anzuschließen. 
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