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Abs. 3 des Gesetzes) und über die Eröffnung des Ergebnisses der vorläufigen
Prüfung der Centralstelle (Art. 8 des Gesetzes);
. das wesentliche der vorgebrachten Einwendungen und der darauf erfolgten Er-
örterungen;
etwaige Aenderungen an den Anträgen;
. die Fragestellung im Wortlaut;
4. das im Verzeichniß der betheiligten Grundeigenthümer (§. 5 letzter Abs.) einzu-
tragende Abstimmungsergebniß im Ganzen nebst einer Zusammenstellung je der
Gesammtzahl der betheiligten, der zustimmenden, der verneinenden und der ab-
wesenden bezw. der Abstimmung sich weigernden Grundeigenthümer, je unter Bei-
fügung des betreffenden Gesammtbetrags des Grundsteuerkapitals;
etwaige Bemerkungen hinsichtlich des Legitimationspunktes der zur Betheiligung
an der Abstimmung Erschienenen und über die Berichtigung von Mängeln im
Verzeichniß der betheiligten Eigenthümer;
die Bekanntmachung der vorläufigen Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung
an die Versammlung (Ges. Art. 16 Abs. 1);
die Begründung der von der Minderheit vorgebrachten Einwendungen, — soweit
dies nicht schon unter Ziff. 3 geschehen ist oder der leitende Beamte solche nicht
zur schriftlichen Darlegung zu verweisen sich veranlaßt sieht — und die von der
Mehrheit versuchte Widerlegung derselben;
10. im Falle der Erlangung einer Majorität für den gestellten Antrag die Wahl der drei
Landwirthe und zweier Ersatzmänner für die Vollzugskommission bezw. die Beur-
kundung, daß und warum eine Wahl nicht zu Stande gekommen bezw. eine spätere
Fortsetzung der Abstimmungstagfahrt für diesen Zweck anberaumt worden ist;
11. etwaige Beschlüsse über die Kostenvertheilung (vergl. Ges. Art. 56);
12. etwaige Vereinbarungen über das Eigenthum der neu anzulegenden Wege und
Gräben in Gemäßheit des Art. 41 Abs. 1 des Gesetzes.
Das Protokoll ist am Schlusse von dem leitenden Beamten, dem von denselben
zugezogenen Protokollführer und dem etwa anwesenden Abgesandten der Centralstelle zu
beurkunden. «
Die von Vertretern vorgelegten, schriftlichen Nachweise über ihre Vertretungsbefugniß
(Ges. Art. 9 Abs. 3) sind dem Protokoll anzuschließen.
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