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Von dem Protokoll hat das Oberamt der Vollzugskommission auf deren Ansuchen
eine Abschrift kostenfrei einzuhändigen.
Gleiches gilt bezüglich der Protokolle über die übrigen Tagfahrten.
g. 13.
Zu Art. 16.
Das Ergebniß der Abstimmung hat das Oberamt auf der Abstimmungstagfahrt
sowie durch einmaliges Einrücken in ein Lokalblatt bezw. in das Bezirksamtsblatt be-
kannt zu machen. Bei beiden Verkündigungen ist auf die in Abs. 1 und 2 des
Art. 16 des Gesetzes erwähnten Beschwerderechte hinzuweisen.
Schriftliche Einwendungen gegen das beschlossene Unternehmen, welche etwa von
nicht betheiligten Interessenten während der Frist des Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes dem
Oberamt eingereicht werden, sind bei der Vorlage der Akten an die Centralstelle zu
deren Kenntnißnahme anguschließen.
Sind erhebliche Einwendungen oder Gegengründe auf Grund des Art. 16 Abs. 1
und 2 des Gesetzes vorgebracht worden, über welche eine gutächtliche Aeußerung des Ge-
meinderaths als wünschenswerth erscheint, so ist letzterer hiezu vom Oberamt innerhalb
einer die Beschleunigung des Verfahrens möglichst wenig hindernden Frist aufzufordern.
Bei Vorlage sämmtlicher Akten und Pläne an die Centralstelle hat sich das Ober-
amt über die Sache, insbesondere über etwaige Beschwerden, welche gegen Bescheide
(Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes) vorgebracht worden sind, eingehend zu äußern.
S. 14.
Zu Art. 16.
Die gesammte Vorlage hat die Centralstelle, ohne an das von ihr früher nach Art. 8
des Gesetzes abgegebene Gutachten hiebei gebunden zu sein, einer eingehenden Prüfung auf
Grund des neuesten Standes der Angelegenheit zu unterwerfen und die Entscheidung
nach Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes zu geben.
Die Genehmigung oder Nichtgenehmigung eines Abstimmungsbeschlusses ist, wenn
und soweit die Centralstelle es für angemessen erachtet, zu begründen; auch kann die
Centralstelle bei einer die Abstimmung nicht genehmigenden Entscheidung zugleich aus-
sprechen, bei welchen Aenderungen des Plans die Genehmigung ertheilt werden könnte.
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