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den angemessenen Frist zur Einsicht der betheiligten Grundeigenthümer auf dem Rath-
hause oder an einem andern hiezu geeigneten Ort aufzulegen.
Die öffentliche Bekanntmachung der Abstimmungstagfahrt und Offenlegung der
Akten hat nach den Vorschriften des §. 9 Abs. 3 zu erfolgen mit dem Bemerken, daß im
Fall der Rückgängigmachung des Unternehmens die schon erwachsenen Kosten des letzteren
von denjenigen Betheiligten zu tragen sind, welche für das Aufgeben des Unternehmens
stimmen werden, während sie bei der ersten Abstimmung sich für dasselbe ausgesprochen
haben, oder als zustimmend anzusehen waren.
An der Abstimmungstagfahrt hat die Vollzugskommission, wenn eine solche bereits
in Thätigkeit getreten ist, theilzunehmen, um die erforderlichen Aufschlüsse zu gewähren.
Vor der Abstimmung selbst ist von dem leitenden Beamten die Sachlage darzulegen
und sodann darüber abstimmen zu lassen, ob das genehmigte Unternehmen aufgegeben
werden soll oder nicht.
Das Protokoll über die Verhandlung ist mit sämmtlichen Akten der Centralstelle
zur Prüfung vorzulegen.
8. 17.
» ZuArt.17Abf-1.
Ist mit dem Antrag auf Rückgängigmachung eines genehmigten Unternehmens ein
Antrag auf ein anderes, an die Stelle des letzteren tretendes Unternehmen verbunden
worden, so gelten für die Behandlung des neuen Antrags durchaus die Vorschriften des
Art. 6 und ff. des Gesetzes und kann über den neuen Antrag erst abgestimmt werden,
wenn die Hinfälligkeit des ersten Unternehmens festgestellt ist. Doch ist, wofern nicht
besondere Gründe dagegen sprechen, bei der Vorbereitung der Tagfahrt Vorsorge zu treffen,
daß, wenn irgend thunlich, auf letzterer sofort auch der neue Antrag zur Abstimmung
gebracht werden kann.
II. Jeldbereinigungsbehörden.
S. 18.
Zu Art. 19.
Die Art und Weise, sowie die Zeit, in welcher der Gemeinderath beziehungsweise
Theilgemeinderath bezüglich der Bestellung des Vorsitzenden und des Feldmessers gehört