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werden soll, bleibt der Anordnung der Centralstelle im einzelnen Fall überlassen. So-
fern eine solche nicht erfolgt ist, hat der Oberamtmann hierüber mit dem Gemeinderathe
womöglich im Anschluß an die Abstimmungstagfahrt zu verhandeln.
Die Wahl der drei Landwirthe nebst zweier Ersatzmänner hat auf der Abstim-
mungstagfahrt nach der vorläufigen Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung statt-
zufinden, wenn auch die Genehmigung der Centralstelle zweifelhaft ist.
Dieselbe findet in der Regel offen und nur, wenn ein Viertheil der Anwesenden
geheime Abstimmung verlangt, mittelst Stimnzettel statt. Bei der offenen Wahl ist
jeder der drei Landwirthe und der zwei Ersatzmänner getrennt zu wählen. Bei geheimer
Abstimmung sind zunächst die drei Landwirthe und sodann die beiden Ersatzmänner zu
wählen.
Ergibt bei der geheimen Abstimmung der erste Wahlgang nicht für alle Gewählten
die absolute Mehrheit der Abstimmenden (Art. 19 Abs. 2), so ist für die nicht besetzten
Stellen eine wiederholte Wahl vorzunehmen. Wenn auch bei der wiederholten Wahl
einzelne der Gewählten die absolute Mehrheit nicht erhalten, so findet die Berufung auf
die nicht besetzten Stellen durch die Centralstelle statt.
Im letztgenannten Fall hat das Oberamt sofort den Gemeinderath zur Aeußerung
in Gemäßheit des Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes aufzufordern, um womöglich seine dies-
bezüglichen Anträge mit der Vorlage der Akten über die Abstimmungstagfahrt verbinden
zu können.
S. 19.
Zu Art. 19.
Die Vollzugskommission hat von jeder voraussichtlich länger dauernden Verhinderung
des Vorsitzenden der Centralstelle Anzeige zu erstatten, damit diese die Bestellung eines
Ersatzmanns in Erwägung ziehe.
S. 20.
Zu Art. 19.
Die Mitglieder der Vollzugskommission (Ges. Art. 19 Abs. 1) sind von dem Ober-
amt auf nachstehenden Eid zu verpflichten:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich als
Mitglied der Vollzugskommission für die Feldbereinigung in N unpartelsch,
nach bestem Wissen und Gewissen handeln werde. So wahr mir Gott helfe!"“