Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Das Protokoll ist von dem leitenden Beamten und seinem Protokollführer, sowie 
von der Vollzugskommission und dem etwa anwesenden Abgesandten der Centralstelle zu 
unterzeichnen. 
8. 43. 
Beschwerden gegen den Meßgehalt. 
Wird gegen einen vom Bereinigungsfeldmesser ermittelten Flächengehalt Einwendung 
erhoben, so ist jener verpflichtet, nach vorausgegangener Einladung des Eigenthümers 
oder seines Vertreters nochmals zu messen, bezw. den Meßgehalt der in verschiedene 
Boden= und Werthsklassen fallenden Theile des Grundstücks zu untersuchen. Erweist 
sich die Angabe des Feldmessers als richtig, worüber in Anstandsfällen die Vollzugs- 
kommission und endgültig die Centralstelle entscheidet, so hat der Einsprache erhebende 
Grundeigenthümer die Kosten der veranlaßten Arbeit zu tragen; im umgekehrten Fall 
muß der Feldmesser ohne weitere Belohnung die erforderlichen Arbeiten ausführen. 
Glaubt der Grundeigenthümer auch bei dem so gewonnenen Ergebniß der wieder- 
holten Messung sich nicht bernhigen zu können, so steht es ihm bei Ausschlußvermeidung 
frei, innerhalb der Frist von Einer Woche von der urkundlichen Eröffnung jenes Er- 
gebnisses an eine weitere Messung bei der Vollzugskommission zu beantragen. Auf 
ergangene Vorlage läßt die Centralstelle nach vorausgegangener Einladung des Grund- 
eigenthümers, sowie unter Zuziehung des beim Geschäft thätig gewesenen Feldmessers, 
durch einen ihrer Techniker oder durch einen Vermessungsrevisor eine Prüfung vornehmen 
und bestimmt hiernach, wie der Flächengehalt anzusetzen sei und wer die Kosten dieser 
weiteren Messung zu tragen habe. Letztere sind gleichwie diejenigen der wiederholten 
Messung in der Regel dann, wenn die Angabe des Bereinigungsfeldmessers als richtig 
sich erweist, dem Einwendung erhebenden Grundeigenthümer, im umgekehrten Fall dem 
Bereinigungsfeldmesser zuzuscheiden. 
Ist eine wiederholte Messung durch denselben Feldmesser (Abs. 1) nicht oder nur 
mit unverhältnißmäßigen Kosten ausführbar und deshalb unterblieben, so hat die Kosten 
der weiteren Messung (Abs. 2) dann, wenn die erste nach der Entscheidung der Central- 
stelle als unrichtig sich erweist, die gemeinschaftliche Kasse (Ges. Art. 56) zu tragen. 
Eine Beschwerde gegen die auf Grund der weiteren Messung (Abs. 2 und 3) erfolgte 
Feststellung des Maßes ist ausgeschlossen.
	        
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