Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Vortheil als den anderen Theilnehmern, so hat solche die Vollzugskommission unter ge- 
wissenhafter Erwägung aller in Betracht kommenden sachlichen Verhältnisse, insbesondere 
auch des Umstandes, daß ein derartiges Grundstück von den gemeinsamen Anlagen im 
ganzen Vortheil haben kann, in Gemäßheit des Art. 58 des Gesetzes von Beiträgen an 
Flächen in entsprechendem Verhältniß freizulassen. 
Dies gilt auch bezüglich der Freilassung einzelner Grundeigenthümer von Beiträgen 
au Fläche und Geld auf Grund des Art. 58 Abs. 2 und 3 des Gesetzes. 
Die gewährten Ausnahmen sind in einem Protokoll aufzuführen und eingehend zu 
begründen; letzteres ist der Vorlage nach Art. 35 des Gesetzes zur Prüfung und Ge- 
nehmigung durch die Centralstelle anzuschließen. 
8. 50. 
Vorausbeiträge. 
Liegen Gründe vor, in Gemäßheit des Art. 57 des Gesetzes den Eigenthümern 
einzelner Grundstücke die besonderen Kosten einzelner Anlagen oder Einrichtungen zuzu- 
scheiden oder einen Vorausbeitrag zu den Kosten von Weganlagen aufzulegen, so hat die 
Vollzugskommission hierüber ein Protokoll zu führen, aus welchem die bei der Auflegung 
und Berechnung solcher besonderen Lasten befolgten Grundsätze ersichtlich sind. Das 
Protokoll ist der Centralstelle zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 
F. 51. 
Genehmigung des Uebersichtsplans. 
Der Prüfung des Ulebersichtsplans hat die Centralstelle, erforderlichenfalls nach 
vorgängiger Einholung eines Gutachtens des Kulturingenieurs (vergl. insbesondere Art. 32 
Abs. 4 des Gesetzes) oder nach vorgängigen Erhebungen in Gemäßheit des Art. 32 letzter 
Absatz des Gesetzes, stets die größte Sorgfalt angedeihen zu lassen. Die Genehmigung 
erfolgt nach freiem Ermessen und kann deshalb an Abänderungsbedingungen geknüpft 
werden; doch soll über eingreifende Aenderungen des Plaus stets zuvor die Vollzugs- 
kommission gehört werden, welcher es unbenommen bleibt, sich in Anstandsfällen mit den 
von der beabsichtigten Aenderung vorzugsweise betroffenen Grundeigenthümern oder 
sonstigen Interessenten zuvor ins Benehmen zu setzen. 
Nach endgültiger Feststellung des Weg= und Grabennetzes ist dasselbe zu vermarken.
	        
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