Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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die Gerechtigkeit und Billigkeit der Abfindungen der einzelnen Grundeigenthümer zu 
erstrecken. 
Der örtlichen Revision, bei welcher Vermessungen und Vergleichungen vorgenommen 
werden, hat der Bereinigungsfeldmesser anzuwohnen und das von dem Revisionsgeometer 
über die Ergebnisse und getroffenen Anordnungen aufzunehmende Protokoll mitzunnter- 
zeichnen. 
Für alle bei der Revision sich herausstellenden Fehler der Vermessung und Berech- 
nung der Flächen ist der Bereinigungsfeldmesser haftbar und hat daher derselbe solche 
ohne besondere Vergütung sofort zu verbessern. 
Ueber etwaige Einsprachen des Bereinigungsfeldmessers gegen Anordnungen des 
Revisionsgeometers entscheidet die Centralstelle. 
Nöthigenfalls kann die Centralstelle die Verbesserungsarbeiten auf Kosten des Be- 
reinigungsfeldmessers durch einen andern Feldmesser vornehmen lassen. 
S. 64. 
Kulturverbesserun gsanlagen. 
Werden mit einer Feldbereinigung Kulturverbesserungsanlagen verbunden, so hat 
erforderlichen Falls die Vollzugskommission bei der Centralstelle geeignete Anträge dahin 
zu stellen, daß die Art und Weise ihrer Ausführung und die Art der Kostenaufbringung 
und Kostenvertheilung womöglich noch vor oder auf der Schlußtagfahrt (§. 68) festge- 
stellt werden. 
F. 65. 
Offenlegung des Zutheilungswerks. 
Nach beendigter Revision und allenfallsiger Richtigstellung der Zutheilungsarbeiten 
sind der Zutheilungsplan und die dazu gehörigen Tabellen und Akten auf dem Rath- 
haus oder an einem anderen geeigneten Ort zur Einsichtnahme während mindestens zwei 
Wochen aufzulegen und ist hievon sofort dem Oberamt mit der Bitte um Vornahme 
der Schlußtagfahrt Anzeige zu erstatten. 
S. 66. 
Zutheilungsauszug. 
Gleichzeitig hat die Vollzugskommission auf Grund des Zutheilungsregisters und
	        
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