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In solchen Fällen jedoch, in welchen eine möglichst rasche Durchführung der Feld-
bereinigung geboten erscheint, ist die Centralstelle berechtigt, auch schon vor der endgültigen
Erledigung solcher Beschwerden, deren Entscheidung eine Aenderung des Zutheilungsplans
überhaupt nicht oder nur bezüglich einer sicher abzugrenzenden kleineren Fläche zur Folge
haben kann, die Zutheilung im Uebrigen endgültig festzustellen und den Eigenthumsüber-
gang bezüglich des betreffenden unangefochtenen Theils der Bereinigungsfläche auszu-
sprechen.
S. 72.
Einzugsregister für die Geldausgleichungen.
Ueber die von einzelnen Theilnehmern auf Grund des Geldausgleichungsregisters
in die Kasse des Unternehmens zu leistenden Vergütungen hat der Feldmesser ein Ein-
zugsregister zu fertigen, welches nach vorgängiger Prüfung desselben durch die Cen-
tralstelle dem Rechner des Unternehmens zum Einzug zu übergeben ist.
§. 73.
Aenderung des Ortssteuerkatasters.
Nach dem in Art. 47 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Zeitpunkt hat die Vollzugs-
kommission der örtlichen Steuersatzbehörde von dem Vollzug der Bereinigung wegen
Aenderung des Grundsteuerkatasters in Gemäßheit der Art. 72 und 73 des Gesetzes,
betreffend die Grund-, Gebäude= und Gewerbe-Stener, vom 28. April 1873 (Reg. Blatt
S. 127) Anzeige zu machen. (vergl. §. 88 letzt. Abs.)
5. Ausführung der Feldbereinigung.
S. 74.
Ausführende Behörde.
Darüber, ob die Ausführung einer beschlossenen Feldbereinigung auf dem Felde
(Ges. Art. 49) durch die Vollzugskommission oder durch den Gemeinderath, im letzteren
Falle sei es auf Kosten der Gemeinde oder der betheiligten Grundeigenthümer, erfolgen
soll, hat, soweit hierüber nicht von seiten der Gemeindebehörde oder der Betheiligten ein
Beschluß bereits vorliegt, eine Verständigung zwischen der Vollzugskommission und dem
Gemeinderathe spätestens in dem in Art. 47 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Zeitpunkt
stattzufinden. In Anstandsfällen entscheidet die Centralstelle.