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messer zu stellenden Anträge dahin genan zu prüfen, ob der den Realberechtigten und
namentlich dem Pfandgläubiger zugedachte Ersatz an Grund und Boden mit Einschluß
des ihnen gebührenden Antheils an etwaigen Geldausgleichungssummen (§. 58) minde-
stens den gleichen Werth habe, wie das aus dem betreffenden Realverband ausscheidende
Grundstück.
Soweit es sich hiebei um Unterpfandsrechte handelt, hat die Vollzugskommission
vorherige Rücksprache mit der Unterpfandsbehörde und zwar thunlichst durch Zusammen-
tritt mit derselben zu nehmen; auch bleibt es dem den Zutheilungsentwurf ausarbeitenden
Feldmesser bezw. der Vollzugskommission unbenommen, erforderlichen Falls zuvor den
Pfandaktuar auf Kosten des Unternehmens zur Berathung beizuziehen (§. 23 Abs. 6).
In den Fällen des Abs. 3 oben ist dem Berechtigten von der beschlossenen Ueber-
tragung entweder protokollarisch gegen Unterschrift oder mittels Auszugs gegen Bescheini-
gung unter Belehrung über das Beschwerderecht, insbesondere darüber, daß etwaige Ein-
sprachen bei Gefahr des Ausschlusses spätestens auf der Schlußtagfahrt vorzubringen
seien, Eröffnung zu machen.
F. 81.
Zu Art. 53.
In den Fällen des Art. 53 letzter Absatz des Gesetzes hat die Vollzugskommission
wegen Herbeiführung von Vereinbarungen zwischen den Betheiligten rechtzeitig die erfor-
derlichen Verhandlungen einzuleiten und das Ergebniß derselben protokollarisch nieder-
zulegen.
Führen die Verhandlungen zu keiner Vereinbarung, so hat die Vollzugskommission
die Hinterlegung der Werthsansgleichungsbeträge bei der zuständigen Unterpfandsbehörde
bezw. der zuständigen Gerichtsstelle zu verfügen und den Betheiligten anheimzugeben, ge-
richtliche Entscheidung herbeizuführen.
S. 82.
Zu Art. 54.
Ueber sämmtliche von der Vollzugskommission in Gemäßheit des Art. 54 des Ge-
setzes zu führenden Verhandlungen über Pachtverhältnisse sind Protokolle aufzunehmen.
Durch die Ausei sverhandlungen zwischen Verpächter und Pächter dürfen
die Bereinigungsarbeiten der Vollzugskommission nicht aufgehalten werden.