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V. Kosten. Kassen- und Rechnungswesen.
Zu Art. 56 bis 63.
§. 83.
Die Kosten der Reisen der von der Centralstelle abgesandten Beamten und sonstigen
Sachverständigen, sowie der die Tagfahrten leitenden Bezirksbeamten und ihrer Protokoll=
führer werden auf die Staatskasse übernommen, insoweit nicht erstere durch Beschwer-
den einzelner Interessenten zur Wahrung ihrer besonderen Rechte oder Interessen veran-
laßt und diese mit ihren Beschwerden von der Centralstelle unter Zuscheidung der Kosten
abgewiesen worden sind (vergl. Ges. Art. 59).
Die durch die technische Prüfung der Vorlagen der Antragsteller (Ges. Art. 6) und
der Vollzugskommissionen bei der Centralstelle entstehenden Kosten werden gleichfalls von
der Staatskasse getragen.
Die Kosten des Steinsatzes, soweit solche nicht auf die Gemeindekasse übernommen
werden, sind nach den Vorschriften des Art. 56 des Gesetzes zu behandeln.
8. 84.
Das Oberamt ist berechtigt, wenn besondere Gründe vorliegen, von den Antrag-
stellern bei Uebergabe ihres Antrags nach Art. 6 des Gesetzes für eventuelle Bezahlung
der bis zur Entscheidung über den letzteren entstehenden Kosten Sicherheit zu verlangen.
S. 85.
Ein Antrag auf eine von der Regel des Art. 56 des Gesetzes abweichende Tragung
der Kosten muß mindestens zwei Wochen vor der Abstimmungstagfahrt bei dem Ober-
amt schriftlich eingereicht werden. Derselbe ist sofort auf die in §. 9 Abs. 3 vorgeschrie-
bene Weise bekannt zu machen.
Findet eine derartige besondere Regelung der Kostentragung erst im späteren Ver-
fahren auf dem Wege der freien Uebereinkunft statt, so hat der Vorsitzende der Vollzugs-
kommission die bezüglichen Verhandlungen zu leiten, das Ergebniß derselben zu Protokoll
zu nehmen und mit einer Aeußerung der Vollzugskommission an die Centralstelle zur
Prüfung vorzulegen.
g. 86.
Werden die Kosten einer von dem Gemeinderathe zur Ausführung übernommenen