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bringen, in den Fällen des Art. 57 Abs. 2 des Gesetzes, soweit nicht die Kosten der be-
treffenden Anlagen von den Interessenten unmittelbar bestritten worden sind.
Erfolgt die Umlage nach dem Werthe der Abfindungen, so ist bei den aus den Zu-
theilungsregistern zu entnehmenden Bonitirungswerthen zutreffenden Falls auch noch der
Ausgleichungswerth für vorübergehende Werthserhöhungen beziehungsweise Werthsvermin-
derungen auf Grund des hierüber gefertigten Verzeichnisses (§F. 37 oben) hinzuzurechnen
beziehungsweise in Abzug zu bringen.
Eine Umlage nach dem Grundsteuerkapital der Abfindungen kann erst erfolgen, wenn
die Richtigstellung der Grundsteuerkapitalien vorgenommen ist. Es ist daher zutreffenden-
falls die örtliche Steuersatzbehörde bei der Anzeige nach §. 73 oben um Mittheilung der
neuen Steuerkapitalienbeträge nach vollzogenem Steuersatz zu ersuchen.
S. 89.
Die vollzogene Umlage ist mit den erforderlichen Akten der Centralstelle zur Revision
vorzulegen.
Nach Erledigung etwaiger Anstände ist dem Rechner des Unternehmens zum Zweck
des den gefaßten Beschlüssen entsprechenden Einzugs der Kosten ein Umlageregister
zu übergeben.
Gleichzeitig sind Umlagezettel für die einzelnen Pflichtigen auszufertigen und
letzteren zuzustellen; es wäre denn, daß bei einer geringeren Zahl von Pflichtigen oder
bei nur unbedeutenden Beträgen die sofortige Einleitung einer Schlußabrechnung als
angängig erscheinen würde.
§. 90.
Erfolgt die Verrechnung der Bereinigungskosten bei der Gemeinde, so ist es der
Gemeindebehörde anheimgegeben, für das Kassen= und Rechnungswesen des Unternehmens
einen besonderen Rechner aufzustellen oder solches dem Gemeindepfleger nach Maßgabe
der bestehenden Vorschriften zu übertragen.
In allen anderen Fällen haben die betheiligten Grundeigenthümer bei der in §. 87
erwähnten Beschlußfassung durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden einen
Rechner für die Führung der Kasse und die Verrechnung sämmtlicher Einnahmen und
Ausgaben des Unternehmens zu wählen.
Die Stelle desselben kann einem der von den betheiligten Grundeigenthümern ge-