Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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bringen, in den Fällen des Art. 57 Abs. 2 des Gesetzes, soweit nicht die Kosten der be- 
treffenden Anlagen von den Interessenten unmittelbar bestritten worden sind. 
Erfolgt die Umlage nach dem Werthe der Abfindungen, so ist bei den aus den Zu- 
theilungsregistern zu entnehmenden Bonitirungswerthen zutreffenden Falls auch noch der 
Ausgleichungswerth für vorübergehende Werthserhöhungen beziehungsweise Werthsvermin- 
derungen auf Grund des hierüber gefertigten Verzeichnisses (§F. 37 oben) hinzuzurechnen 
beziehungsweise in Abzug zu bringen. 
Eine Umlage nach dem Grundsteuerkapital der Abfindungen kann erst erfolgen, wenn 
die Richtigstellung der Grundsteuerkapitalien vorgenommen ist. Es ist daher zutreffenden- 
falls die örtliche Steuersatzbehörde bei der Anzeige nach §. 73 oben um Mittheilung der 
neuen Steuerkapitalienbeträge nach vollzogenem Steuersatz zu ersuchen. 
S. 89. 
Die vollzogene Umlage ist mit den erforderlichen Akten der Centralstelle zur Revision 
vorzulegen. 
Nach Erledigung etwaiger Anstände ist dem Rechner des Unternehmens zum Zweck 
des den gefaßten Beschlüssen entsprechenden Einzugs der Kosten ein Umlageregister 
zu übergeben. 
Gleichzeitig sind Umlagezettel für die einzelnen Pflichtigen auszufertigen und 
letzteren zuzustellen; es wäre denn, daß bei einer geringeren Zahl von Pflichtigen oder 
bei nur unbedeutenden Beträgen die sofortige Einleitung einer Schlußabrechnung als 
angängig erscheinen würde. 
§. 90. 
Erfolgt die Verrechnung der Bereinigungskosten bei der Gemeinde, so ist es der 
Gemeindebehörde anheimgegeben, für das Kassen= und Rechnungswesen des Unternehmens 
einen besonderen Rechner aufzustellen oder solches dem Gemeindepfleger nach Maßgabe 
der bestehenden Vorschriften zu übertragen. 
In allen anderen Fällen haben die betheiligten Grundeigenthümer bei der in §. 87 
erwähnten Beschlußfassung durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden einen 
Rechner für die Führung der Kasse und die Verrechnung sämmtlicher Einnahmen und 
Ausgaben des Unternehmens zu wählen. 
Die Stelle desselben kann einem der von den betheiligten Grundeigenthümern ge-
	        
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