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meinderath im Anschluß an die Gemeindepflegrechnung dem Oberamt zur Revision und
Abhör einzusenden.
Nach Beendigung des Umlageverfahrens sind sämmtliche Rechnungsakten des Berei-
nigungsverfahrens in der Gemeinderegistratur aufzubewahren.
S. 98.
Insolange als jährliche Umlagen stttfinden, hat der Güterbuchsbeamte alljährlich
dem Rechner des Bereinigung hmens ein Verzeichniß über diejenigen Gutsparzellen,
welche in andere Hände übergegangen sind, auf Kosten der Gemeinde mitzutheilen, damit
derselbe die auf solche Parzellen fallenden Umlageraten dem früheren Eigenthümer ab
und dem neuen Eigenthümer zuschreibe.
Andererseits hat der Rechner von der Voraustilgung der Umlageschuld seitens einzel-
ner betheiligter Grundeigenthümer, sowie von dem schließlichen Abschluß des Umlage-
geschäfts im ganzen dem Güterbuchsbeamten zum Zweck etwaiger Vormerkung im
Güterbuch sofort kostenfreie Anzeige zu erstatten.
VI. Rechtsmittel.
g. 99.
Zu Art. 65.
Ueber alle zur Zuständigkeit der Feldbereinigungsbehörden gehörigen Beschwerden,
welche bei der Vollzugskommission und nach Auflösung der letzteren (8. 76) bei dem
Gemeinderathe vorgebracht werden und nicht gegen das Verfahren dieser Behörden ge-
richtet sind, haben letztere zunächst Bescheid zu ertheilen; erst wenn der Beschwerdeführer
sich hiebei nicht beruhigt, hat die Vorlage an die Centralstelle zu erfolgen.
Die ertheilten Bescheide sind in den Akten zu verzeichnen und den Beschwerdeführern
mündlich gegen Unterschrift oder durch schriftliche Zufertigung gegen Bescheinigung zu
eröffnen.
Die Entscheidungen der Centralstelle über eingereichte Beschwerden sind in der Regel
an diejenige Behörde auszuschreiben, welche solche vorgelegt hat. Ist diese Behörde das
Oberamt, so hat letzteres sofort weiter der Vollzugskommission die entsprechende Eröff-
nung zu machen.