Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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meinderath im Anschluß an die Gemeindepflegrechnung dem Oberamt zur Revision und 
Abhör einzusenden. 
Nach Beendigung des Umlageverfahrens sind sämmtliche Rechnungsakten des Berei- 
nigungsverfahrens in der Gemeinderegistratur aufzubewahren. 
  
S. 98. 
Insolange als jährliche Umlagen stttfinden, hat der Güterbuchsbeamte alljährlich 
dem Rechner des Bereinigung hmens ein Verzeichniß über diejenigen Gutsparzellen, 
welche in andere Hände übergegangen sind, auf Kosten der Gemeinde mitzutheilen, damit 
derselbe die auf solche Parzellen fallenden Umlageraten dem früheren Eigenthümer ab 
und dem neuen Eigenthümer zuschreibe. 
Andererseits hat der Rechner von der Voraustilgung der Umlageschuld seitens einzel- 
ner betheiligter Grundeigenthümer, sowie von dem schließlichen Abschluß des Umlage- 
geschäfts im ganzen dem Güterbuchsbeamten zum Zweck etwaiger Vormerkung im 
Güterbuch sofort kostenfreie Anzeige zu erstatten. 
VI. Rechtsmittel. 
g. 99. 
Zu Art. 65. 
Ueber alle zur Zuständigkeit der Feldbereinigungsbehörden gehörigen Beschwerden, 
welche bei der Vollzugskommission und nach Auflösung der letzteren (8. 76) bei dem 
Gemeinderathe vorgebracht werden und nicht gegen das Verfahren dieser Behörden ge- 
richtet sind, haben letztere zunächst Bescheid zu ertheilen; erst wenn der Beschwerdeführer 
sich hiebei nicht beruhigt, hat die Vorlage an die Centralstelle zu erfolgen. 
Die ertheilten Bescheide sind in den Akten zu verzeichnen und den Beschwerdeführern 
mündlich gegen Unterschrift oder durch schriftliche Zufertigung gegen Bescheinigung zu 
eröffnen. 
Die Entscheidungen der Centralstelle über eingereichte Beschwerden sind in der Regel 
an diejenige Behörde auszuschreiben, welche solche vorgelegt hat. Ist diese Behörde das 
Oberamt, so hat letzteres sofort weiter der Vollzugskommission die entsprechende Eröff- 
nung zu machen.
	        
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