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VII. Abgekürztes Verfahren.
Zu Art. 70 bis 75.
S. 100.
Wird bei dem Oberamt der Antrag auf Einleitung des abgekürzten Verfahrens
(Art 70 des Gesetzes) gestellt, so kann dasselbe von dem Antragsteller eine nähere Be-
gründung des Antrags verlangen.
S. 101.
Ist dem Oberamt bei den Verhandlungen nach Art. 6 und 8 des Gesetzes bekannt
geworden, daß auf der Abstimmungstagfahrt Anträge auf Erweiterung des Unternehmens
werden gestellt werden, so sind die Ladungen nach Art. 11 des Gesetzes auch auf diejenigen
Grundeigenthümer auszudehnen, deren Grundstücke durch eine solche Ausdehnung betroffen
würden.
S. 102.
Sofern in Fällen, in welchen es sich nur um Feldweganlagen handelt, der von dem
Antragsteller nach Art. 6 des Gesetzes eingereichte Antragsplan der Vollzugskommission
als nicht ausreichend erscheint, hat der Feldmesser sofort nach der in Gemäßheit des Art. 16
des Gesetzes erfolgten Genehmigung des Abstimmungsbeschlusses einen neuen Plan den
Vorschriften des §. 28 oben entsprechend anzufertigen und in denselben das Vermessungs-
werk einzutragen.
S. 103.
Sobald durch die Fertigung des Situationsplans das Weg= und Grabennetz und
die für die Ausführung derselben zu erwerbenden Flächenabschnitte, sowie die etwa ge-
botenen Umgestaltungen und Verlegungen von Parzellen feststehen, hat die Ermittlung
des Werths der bei dem Unternehmen betheiligten Grundstücke, beziehungsweise der abzu-
tretenden und anzunehmenden Grundstücksabschnitte in der von der Vollzugskommission
zu beschließenden Weise oder, wofern dies im gegebenen Fall als das angemessenste er-
scheint, die Einleitung des Ankaufs des für die gemeinsamen Anlagen erforderlichen
Grund und Bodens durch die Vollzugskommission zu erfolgen.
Ueber diese Verhandlungen ist ein genaues Protokoll zu führen.