Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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F. 104. 
Gleichzeitig sind Register über den alten und neuen Besitzstand 
anzulegen, in welchen die Namen der betheiligten Eigenthümer, der Meßgehalt und, wenn 
eine Schätzung der betheiligten Grundstücke stattgefunden hat, auch der Werth der alten 
und neuen Grundstücke ihre rechtlichen Verhältnisse (§§. 29 und 59) vor und nach der 
Bereinigung, die von den einzelnen Theilnehmern abzutretenden beziehungsweise anzu- 
nehmenden Flächen und ihre Werthe, vorübergehende Werthserhöhungen oder „Vermin- 
derungen abzutretender oder anzunehmender Flächen, zutreffendenfalls die Antheile der 
einzelnen Theilnehmer an den Kosten des Flächenankaufs, sowie etwaige Vorausbeiträge, 
und endlich die Summen, welche die einzelnen Theilnehmer in die gemeinsame Kasse zu 
bezahlen oder aus derselben zu empfangen haben, in übersichtlicher Weise enthalten sind. 
§. 105. 
Nach Vollzug der in den §§. 103 und 104 bezeichneten Geschäfte hat die Vollzugs- 
kommission der Centralstelle sämmtliche Bereinigungsakten und Pläne zur Prüfung vor- 
zulegen. Nach Erledigung etwaiger bei der Prüfung zu Tag getretener Fehler und 
Anstände ist jedem Theilnehmer in Gemäßheit des Art. 73 des Gesetzes ein Auszug 
aus den Registern (§. 104) gegen Bescheinigung zuzustellen, sowie gleichzeitig bei dem 
Oberamt der Antrag auf Abhaltung der Schlußtagfahrt (Art. 74 des Gesetzes) zu 
stellen. Bezüglich der letzteren kommen die Vorschriften der §§. 67 bis 73 oben zu ent- 
sprechender Anwendung. 
S. 106. 
Soweit in den §§. 100 bis 105 nicht besondere Vorschriften gegeben sind, finden 
die Bestimmungen in den 88. 1 bis 99 oben auch auf das abgekürzte Verfahren ent- 
sprechende Anwendung. 
Stuttgart, den 19. Juli 1886. 
Hölder.
	        
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