Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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S. 2. 
Wer innerhalb der für eine Wildart geltenden Hegezeit Wild der zu schonenden 
Art zum Verkaufe bringt, hat sich durch ein Ursprungszeugniß darüber auszuweisen, 
daß das betreffende Wild mit Dispensation des Ministeriums des Innern erlegt oder 
gefangen und daß dessen Verkauf gestattet worden ist. 
Das Ursprungszeugniß ist von dem Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde auszustellen, 
auf deren Markung das Wild erlegt oder gefangen wurde. 
In dem Zeugniß ist das zum Verkauf bestimmte Wild genau zu bezeichnen; dasselbe 
muß neben der Unterschrift des Ortsvorstehers mit dem Datum der Ausstellung und 
mit dem Ortssiegel versehen sein. 
S. 3. 
Das in §. 1 nicht namentlich aufgeführte Wild darf zu jeder Zeit des Jahres er- 
legt, gefangen, zum Verkauf gebracht oder angekauft werden. Uebrigens wird hinsicht- 
lich des Verbotes, Eier oder Junge von jagdbarem Federwild auszunehmen, auf §. 368 
Ziff. 11 des Strafgesetzbuches und hinsichtlich des Schutzes der Vögel auf Unsere Ver- 
ordnung vom 16. August 1878 hingewiesen. 
S. 4. 
Vorstehende Bestimmungen treten an die Stelle Unserer Verordnung vom 
12. August 1878. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 30. Juli 1886. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Hölder. Steinheil. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrin k. (Chr. Scheufele.)
	        
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