Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Eichenkranz, in dessen Mitte sich die Inschrift „dem Verdienste“ befindet. Dieselben 
werden am Band des Ritterkreuzes auf der linken Brust getragen. 
S. 5. 
Den Mitgliedern des Ordens ist gestattet, die dadurch erhaltene Würde in ihren 
Titel aufzunehmen, sowie das Ordenszeichen ihrem Wappen in der Art beizufügen, daß 
bei den Großkrenzen der Ordensstern dem Wappenschild unterlegt und dieses mit 
dem Bande umschlungen wird, wobei das Kreuz auf die Enden des Bandes zu liegen 
kommt, 
bei den Commenthuren ebenfalls das Kreuz au dem um das Wappenschild geschlungenen 
Band hängt, 
bei den Ehrenrittern und Nittern das Ordenskreuz an einer Schleife unten am 
Wappenschilde angebracht ist. 
S. 6. 
Die inländischen Inhaber der drei ersten Ordensklassen erhalten durch diese Aus- 
zeichnung den Personaladel. Ein eigener Rang ist mit dem Orden nicht verbunden. 
8. 7. 
Söhne des Königs erhalten das Großkreuz im siebenten, andere Prinzen des König- 
lichen Hauses im vierzehnten Jahre ihres Alters. Jedoch steht es in der Willkür des 
Königs, Ausnahmen von dieser Regel eintreten zu lassen. 
8. 8. 
Die Beamten des Ordens sind: 
1) der Ordenskanzler, welcher mit dieser Würde das Kanzleramt des Militärver- 
dienstordens verbindet. 
Derselbe leitet sämmtliche Ordensgeschäfte und steht ihm das Recht zu, dem Ordens- 
herrn Vorschläge in Ordensangelegenheiten zu unterbreiten. 
2) ein Ordenssekretär. 
Demselben liegen nach Anordnung des Ordenskanzlers ob: die Besorgung der Re- 
gistratur des Ordens, die Verwaltung des Ordensschatzes, die Führung der Listen u. s. w. 
3) ein Ordenskanzlist.
	        
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