Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

I.  Allgemeines.

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Eichordnung
für  die  den  Judôwigkanal  befahrenben  Schiiffe.

§  1.

Als  Eichbehörde  für  die  den  Ludwigkanal  befahrenden  Schiffe  ist  die  K.  Kanalinspektion
Nürnberg  bestimmt.  Die  Eichung  wird  durch  einen  Beamten  der  K.  Kanalinspektion  vorgenommen.
  Der  Vorstand  prüft  die  Eichberechnung,  fertigt  den  Eichschein  aus  und  trägt
die  Eichung  in  das  nach  §  19  zu  führende  Verzeichnis  ein.

Als  Revisions=  und  Berufungsbehörde  wird  die  K.  Eisenbahndirektion  Nürnberg  bestimmt.

§  2.

Die  Eichung  wird  auf  Antrag  des  Schiffseigentümers  oder  dessen  Bevollmächtigten  in
den  Kanalhäfen  zu  Nürnberg,  Bamberg  oder  Kelheim  vorgenommen,  und  zwar  in  Nürnberg
jederzeit,  in  Bamberg  und  Kelheim  nur  zu  einem  von  der  Eichbehörde  zu  bestimmenden
Zeitpunkt.

Ausnahmsweise  kann  die  Eichung  auf  Verlangen  auch  in  einem  anderen  Kanalhafen
oder  in  Bamberg  und  Kelheim  auch  außerhalb  der  amtlich  festgesetzten  Zeiten  geschehen.

8  3.

Die  Schiffseigentümer  haben  das  Gesuch  um  Eichung  ihres  Schiffes  bei  der  Eichbehörde
  schriftlich  einzureichen.

In  dem  Gesuch  sind  der  Name  und  Heimatsort,  die  größte  Länge  und  Breite  sowie
die  Bauart  des  Schiffes  anzugeben.

Hat  schon  früher  eine  Eichung  des  Schiffes  stattgefunden,  so  ist  der  betreffende  Eichschein
  dem  Gesuch  beizufügen.

Mit  dem  Eichgesuch  ist  ein  Verzeichnis  der  für  das  Schiff  erforderlichen  Ausrüstung
und  Bemannung  sowie  der  zur  Führung  des  Schiffes  oder  zur  Verpackung  und  Sicherheit
der  Ladung  notwendigen  Vorräte  und  Geräte  unter  Angabe  des  Gewichtes  der  einzelnen
Gegenstände  vorzulegen.

§  4.

Der  Schiffseigentümer  oder  der  Schiffsführer  muß  bei  der  Eichung  anwesend  sein.
Er  hat  das  Schiff  an  die  von  der  Eichbehörde  angegebene  Stelle  zu  verbringen  und  bei
der  Vermessung  sowie  bei  der  Anbringung  der  Eichmaße  und  Eichplatten  die  erforderliche
Beihilfe  unentgeltlich  zu  leisten.