Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

a)  die  Identität  desselben,

b)  das  Lebensalter,

c)  ob  der  Betreffende  die  Erlaubniß  seines  Vaters  oder  Vormunds  zum  einjährigen  Freiwilligendienste
  hat,

d)  ob  er  Sächsischer  Unterthan,

e)  ob  er  unbescholten,

1)ob  er  zum  Militärdienste  brauchbar  ist  oder  nicht.

6  9.Ergeben  sich  bei  6  97  a  bis  e  Bedenken  und  werden  dieselben  nicht  noch  rechtzeitig,
  d.  h.  vor  der  Zeit  des  Examens,  oder,  wo  es  eines  solchen  nicht  bedarf,  vor  der  Zeit
der  Aushebung  beseitigt,  so  wird  der  junge  Mann  zurück-,  und,  wenn  er  bereits  in  das  militärpflichtige
  Alter  getreten,  zur  gewöhnlichen  Aushebung  verwiesen.

699.  Sind  dagegen  keine  Bedenken  vorhanden,  so  wird  der  junge  Mann  zur  körperlichen
  Untersuchung  (§  971)  nach  Maßgabe  der  Schlußbestimmung  von  §  61  des  Gesetzes
  gebracht.

Wird  derselbe  bei  dieser  für  alle  Waffengattungen  unbedingt  und  für  immer
als  untüchtig  und  unbrauchbar  befunden,  so  ist  er  zurück=  und  zu  Ausstellung  eines  Militärfreischeins
  an  die  Bezirksamtshauptmannschaft  zu  verweisen.

Hatte  der  Betreffende  als  Waffengattung  die  Reiterei  oder  Artillerie  sich  erwählt,  wird
aber  für  diese  Waffen  als  untüchtig,  dagegen  aber  für  die  Fußtruppen  für  tüchtig  befunden,
so  ist  er  dessen  und,  daß  er  daher  eventuell  künftig  nur  bei  einer  Fußtruppe  werde  Aufnahme
finden,  zu  bescheiden.

Hatte  er  als  Waffe  die  Fußtruppen  gewählt,  wird  aber  nicht  für  diese,  sondern  nur  für
die  Reiterei  tüchtig  und  brauchbar  befunden,  so  hat  er  sich,  ob  er  letztere  Waffe  wählen,  oder
aber  dennoch  zu  Vermeidung  des  größeren  Kostenaufwands  den  Dienst  bei  den  Fußtruppen

versuchen  will,  bestimmt  zu  erklären,  und  wird  dann  je  nach  seiner  Erklärung  zu  der  betrefsenden
  Waffe  verwiesen.

Wegen  zeitlicher  Untauglichkeit  und  Untermäßigkeit  ist  Niemand  bei  der  Commission  zurückzuweisen
  (vergl.  darüber  auch  unten  6  102).

6  100.  Können  sich  der  Militär=  und  Civilarzt  in  einem  der  vorbemerkten  Fälle  zu
einem  übereinstimmenden  Urtheile  nicht  einigen,  so  ist  der  junge  Mann  sofort  an  die  Sanitätsdirection
  der  Armee  zu  verweisen,  nach  deren  Gutachten  sodann  die  Prüfungscommission  weiter
mit  dem  Betreffenden  nach  Maßgabe  der  oben  gegebenen  Vorschriften  zu  verfahren  hat.

101.  Ergeben  sich  in  Bezug  auf  die  körperliche  Tüchtigkeit  feine  Bedenken,  so  verschreitet
  nunmehr  die  Commission  zur  Prüfung  des  vorliegenden  Gesuchs  in  Beziehung  auf
wissen  schaftliche  Bildung  des  jungen  Mannes.

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