Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Studiengange an die aufgestellten Lehrpläne zu halten; Abweichungen von denselben sind 
nur mit Genehmigung des Vorstands statthaft. 
Den außerordentlichen Schülern steht die Wahl derjenigen Vorträge und Uebungen, 
für welche sie die erforderlichen Vorkenntnisse nachgewiesen haben, frei. 
8. 13. 
Das Vorrücken eines ordentlichen Schülers von der Vorklasse in einen Fachkurs 
ist durch erfolgreiche Erstehung der betreffenden Prüfung (8. 8 Ziffer 5. 6) bedingt. 
Zum Uebertritt von einem Fachkurs in einen andern (8. 2) ist die Genehmigung 
des Lehrerkonvents erforderlich. 
8. 14. 
Bei der Aufnahme ist von jedem Schüler ein Eintrittsgeld zu entrichten, für 
die Theilnahme an den Vorlesungen und Uebungen ein angemessenes Unterrichtsgeld, 
welches je beim Beginn eines Semesters auf dasselbe vorauszubezahlen ist. 
Eine Rückerstattung des bezahlten Unterrichtsgeldes kann bei vorzeitigem oder 
unfreiwilligem Austritt nicht beansprucht werden. 
§. 15. 
Solchen ordentlichen Schülern, welche sich durch obrigkeitliches Zeugniß als mittel- 
los ausweisen, kann, wenn sie über Talent, Fleiß und sittliches Verhalten ein gutes 
Zeugniß haben, vom zweiten Semester an das Unterrichtsgeld ganz oder theilweise 
nachgelassen werden. 
S. 16. 
Außerdem können an bedürftige und würdige ordentliche Schüler der Fachkurse, die 
württembergische Staatsangehörige sind, Stipendien aus Etatsmitteln der Schule 
bewilligt werden. Das Nähere hierüber wird durch ein besonderes Statut bestimmt. 
F. 17. 
Bezüglich der Stellung von Preisaufgaben an den verschiedenen Fachkursen und der 
Zuerkennung von Preisen und Belobungen für deren Lösung bleibt weitere Verfü- 
gung vorbehalten. 
8. 18. 
Am Schlusse jedes Semesters werden den ordentlichen Schülern über Fleiß, Kennt-
	        
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