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Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in
die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868
(Reg. Blatt S. 178) und 8. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des
Wahlgesetzes vom 6. November 1882, (Reg. Blatt S. 345) besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem
Oberamt Urach in dem Bezirksblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in
den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen gegenwärtiger
Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Samstag den 9. Oktober d. J.
vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs
Tagen, also bis Freitag den 15. Oktober d. J. einschließlich auf dem Rathhaus zur all-
gemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger
Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber Beschluß
zu fassen. Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Mittwoch den 20. Oktober d. J., haben die
Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen
dem Oberamt einzusenden.
4) Die Wahl ist genau am dreißigsten Tage nach dem Erscheinen gegenwärtiger
Verfügung im Regierungsblatt, also
am Freitag den 29. Oktober d. J.
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 vorgeschriebene Be-
kanntmachung hat spätestens am Dienstag den 26. Oktober d. J. zu erfolgen.
6) Die Wahlvorsteher werden vornämlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13°, bis
18. der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 und die §§. 11—22 der Vollziehungs-
instruktion zu derselben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam ge-
macht, daß den Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der
abgegebenen Stimmen freisteht.
7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat
spätestens am Montag den 1. November d. J. stattzufinden.
8) Das Ergebniß der Wahl ist dem Ministerium vom Wahlkommissär telegraphisch