Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Versetzung nachgesucht haben, auch dieselbe nicht als Strafversetzung (Beamtengesetz Art. 72 
Ziff. 1) verfügt worden ist, besteht, soweit nicht nach §. 2 Abs. 2 und §. 9 Abs. 3 der 
gegenwärtigen Verordnung eine andere Bestimmung Platz greift, 
1) in einer ohne Rücksicht auf die Entfernung bemessenen Aversalentschädigung für 
allgemeine Kosten, . 
2) in einer nach der Länge der zurückzulegenden Wegstrecke zu berechnenden Transport- 
kostenvergütung, 
3) im Falle des §. 6 in einer Entschädigung für Wohnungskosten. 
§. 2. 
Die Berechnung der Umzugskosten richtet sich im Allgemeinen nach dem Range des 
versetzten Beamten. 
Unsere Staatsbeamten der ersten, zweiten und dritten Rangstufe haben bei 
etwaigen Versetzungen die ihnen durch einen Umzug wirklich erwachsenen Kosten zu be- 
rechnen, sofern Wir denselben in einzelnen Fällen nicht besondere Entschädigungsgelder 
bestimmen. 
Bei Versetzung der übrigen Beamten beträgt die Vergütung (§. 1 Ziff. 1 und 2), 
wenn die Eisenbahn nicht benützt wird, bei dem Transport auf der kürzesten zwischen 
den Orten, von welchen und nach welchen die Versetzung stattfindet, bestehenden fahrbaren 
Straße 
an Beamte — 
der IV. u. V. Rangstusfe 380 MA. 2,80 A 
„ VI. u. VV. „ —: 280 „„ 2,50 „ 
„, VII. u. —.180 „ 2,20 „ 
„X. „ –l-120 „ 1,20 
an Unterbedienstete —. 60 „ 1,00 „ 
Kann die Eisenbahn benützt werden, so wird für die in Rechnung zu nehmende 
kürzeste Eisenbahnstrecke nur die Hälfte der vorbemerkten Transportkostensätze vergütet. 
Es tritt aber eine Erhöhung der Vergütung für allgemeine Kosten ein je nach der Ent- 
fernung, welche zwischen dem Orte des Abzugs, beziehungsweise Aufzugs des versetzten 
Beamten und der nächstgelegenen Güterstation stattfindet, wobei als die für die Berech- 
nung dieser Entfernungen maßgebende Stelle der beiden Orte je die Wohnung anzunehmen
	        
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