Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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welche sowohl während des Ganges der Förderung, als auch während ihres Stillstandes 
in Wirksamkeit gesetzt werden kann und so einzurichten ist, daß der Maschinenwärter, 
ohne sich von der Steuerung zu entfernen, dieselbe leicht und sicher in und außer Wirk- 
samkeit setzen kann. 
8. 9. 
Die Bremswerke müssen mit einer selbstwirkenden, d. h. einer solchen Bremsvor- 
richtung versehen sein, die gelüftet werden muß, wenn die Bremsrolle umgehen soll, 
sonst aber geschlossen ist. Der Stand des Abbremsers ist so einzurichten, daß derselbe 
ohne Gefahr und in bequemer Stellung seine Arbeit verrichten kann. 
S. 10. 
Alle Arbeiter, welche ihre Beschäftigung in die Nähe umgehender Maschinentheile führt, 
dürfen während der Arbeit nur eng anliegende Kleidung tragen, insbesondere ist denselben 
das Tragen von Röcken, langen Kitteln und losen Schürzen oder Halstüchern untersagt. 
Nähere Besichtigung oder Reparatur der Maschine oder einzelner Theile derselben 
kann nur während des Stillstands derselben stattfinden. 
Die gehenden Maschinentheile sind, soweit sich in ihrer Nähe Menschen bewegen 
müssen, derart einzufriedigen, daß durch sie eine Verunglückung ohne Verschulden des 
Betroffenen nicht herbeigeführt werden kann. 
§. 11. 
Die Fahrschächte sind, wenn sie nur eine Abtheilung eines auch zu anderen Zwecken 
dienenden Schachtes bilden, nach der Förderabtheilung hin vollständig, nach den übrigen 
Abtheilungen hin wenigstens derartig zu verschlagen, daß Niemand durch die Zwischen- 
räume den Kopf hindurchstecken kann. 
Wenn bei kleineren Schächten der Förderraum zugleich als Fahrschacht dient, so ist 
das Fahren während der Förderung gänzlich untersagt. 
Die Fahrten müssen hinlänglich stark gebaut und dauerhaft befestigt sein, sowie in 
gutem Zustand erhalten werden. Ueber der Hängebank und über jeder Ruhebühne müssen 
sie entweder wenigstens 1m hervorragen, oder es müssen feste Handgriffe angebracht sein. 
Die Fahrten müssen die Bühnenlöcher decken. 
Der Abstand der Ruhebühnen von einander darf je nach der Neigung der Fahrten 
nicht mehr als 6 bis Sm betragen. Nur in kleinen Schächten dürfen die Fahrten saiger 
eingebaut werden. —
	        
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