Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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§. 12. 
In unterirdischen Grubenräumen darf das Fahren nur mit brennendem Gruben- 
licht stattfinden und muß jeder Arbeiter und Aufsichtsbeamte ein Feuerzeug zum An- 
zünden des Grubenlichts bei sich führen. Das Mitführen von Gezähstücken und Spreng- 
materialien ist untersagt. Unterhaltung der Fahrenden, Lärmen, Singen und Pfeifen 
während des Fahrens ist nicht gestattet. 
Etwaige Mängel an den Fahrten oder an den zum Ein= und Ausfahren dienenden 
Rutschen und Treppen sind ohne Verzug zur Kenntniß des Aufsichtspersonals zu bringen. 
. 13. 
Das Fahren auf den Gestellen der Bremsschächte und Aufzüge ist verboten; das 
Fahren auf den Gestellen der Schächte ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
gestattet. 
II. Seilfahrt in Schächten. 
S. 14. 
Die Benützung des Seils zum Ein= oder Ausfahren der Belegschaft ist nur nach 
ausdrücklicher Genehmigung des Oberbergamts gestattet. 
Anträge auf Genehmigung zur Seilfahrt sind beim Bergamt einzureichen. Den- 
selben ist eine genaue Beschreibung aller in Betracht kommenden Verhältnisse und Ein- 
richtungen sammt den erforderlichen Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung beizufügen. 
F. 15. 
Kein Arbeiter darf gezwungen werden, sich des Seiles zum Fahren zu bedienen; 
dagegen ist die Seilfahrt bei Beginn und Schluß der regelmäßigen Schicht in Betrieb 
zu setzen. 
8. 16. 
Während der Förderung von Menschen muß die übrige Förderung in den zur Seil- 
fahrt bestimmten Schachttrümmern ruhen. 
8. 17. 
Die zur Seilfahrt dienenden Schachttrümmer und die Schachtleitungen sind in voll- 
ständig sicherem und tadellosem Zustande zu erhalten und müssen wöchentlich mindestens 
einmal einer genauen Untersuchung unterworfen werden und sind die entdeckten Mängel 
und Schäden sofort zu beseitigen. Vor völliger Beseitigung derselben darf die Seilfahrt 
nicht stattfinden. ·
	        
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