Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Die erfolgte Revision ist sofort in's Zechenbuch einzutragen mit Angabe des Datums 
und der Unterschrift der Person, welche pesse ausgeführt hat. 
Zur Seilfahrt dürfen nur völlig #eelun und zuverläßige Seile benützt werden. 
Jedes Förderseil muß mindestens eine 6fache, bei der Seilfahrt mit Unterseil eine ent- 
sprechend höhere Sicherheit im Verhältniß zur Maximalbelastung bei der gewöhnlichen 
Förderung dauernd gewähren. 
Das Gewicht der fahrenden Personen und das der Verschlußthüren darf zusammen 
50 % des Gesammtgewichts der beladenen Förderwagen nicht übersteigen, wobei das Ge- 
wicht einer Person zu 75 kg anzunehmen ist. 
Gestückte oder umgelegte Seile dürfen zur Seilfahrt nicht benützt werden. 
Jedes Seil muß, bevor es zur Seilfahrt benützt wird, mindestens eine Schicht hin- 
durch sich bei der gewöhnlichen Förderung bewährt haben. Es muß stets ein ungebrauch- 
tes Reserveseil auf der Schachtanlage vorräthig gehalten werden. 
Die Verbindungsstücke zwischen Förderkorb und Seil sind im Verhältniß zur Maxi- 
malbelastung bei der gewöhnlichen Förderung auf mindestens 12fache Sicherheit zu be- 
rechnen. 
S. 19. 
Jedes Förderseil muß, bevor es zur Seilfahrt benützt wird, auf Kosten der betref- 
fenden Grube, einer amtlichen Prüfung auf Tragfähigkeit und Biegbarkeit nach den von 
dem Bergamt hierüber zu ertheilenden Vorschriften unterworfen werden. Zu diesem 
Zwecke kann das Bergamt von jedem neuen Förderseil ein Stück von 1 m Länge abhauen 
und in einer Materialprüfungsanstalt auf seine Festigkeit untersuchen lassen. Wenn Prü- 
fungen auf der Schachtanlage selbst zugelassen und vorgenommen werden, ist dem Berg- 
amt von dem Tage der Vornahme derselben mindestens drei Tage vorher Anzeige zu 
machen. 
§. 20. 
Bei jedem Förderseile muß mindestens alle vier Monate das am Förderkorbe be- 
findliche Seilende auf mindestens 3 m Länge über dem Einbande abgehauen und das 
Seil neu eingebunden werden. Das oberste Meter dieser Seilenden muß spätestens 
acht Tage nach dem Abhauen auf Kosten der betreffenden Grube in gleicher Weise wie ein 
neues Seil auf seine Tragfähigkeit und Biegbarkeit untersucht werden. Ergibt sich hie-
	        
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