Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

371 
M 30. 
Negierungsblatt 
für das 
Khuigreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 18. Dezember 1886. 
  
Inhalt. 
Verfür ung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das He 1887. 
n 2. de er 1886. Bekanntmachung der Civilkammer des Landgerichts Rottweil, betreffend die 
Erriptum eines Familienfideikommisses durch den verstorbenen Freiherrn Karl * rich Kuno von Wiederhold, 
Grnekalligutment und Staatsminister a. D. in Ludwigsburg. Vom 1. Dezember 1886. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1887. 
Vom 26. November 1886. 
Nach Maßgabe der Art. 39 Abs. 1 und Art. 10 des Gesetzes vom 14. März 1853, 
betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt, (Reg. Blatt 
S. 79) sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige Abänderungen 
des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichsmarkrechnung, 
(Reg. Blatt S. 163) wird im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungs- 
kasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren angefallenen Brandschäden 
die Umlage für das Kalenderjahr 1887 in der Weise bestimmt, daß bei den Gebäuden 
der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des Beitrags 
in den höheren und niedereren Klassen bildet (K. Verordnung vom 14. März 1853 F. 12c) 
der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag 
neun Pfennig 
zu betragen hat.
	        
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