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verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Schifffahrtspolizei- und Floßordnung
für den Ueckar von Heilbronn abwärts vom 15. Mai 1884.
Vom 24. Dezember 1886.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs vom 20. De-
zember 1886 wird in Abänderung der Verfügung des Ministeriums des Innern vom
15. Mai 1884, betreffend die Schifffahrtspolizei= und Floßordnung für den Neckar von
Heilbronn abwärts, (Regierungsblatt Seite 57 ff) Nachstehendes verfügt:
1) die Paragraphen 8, 10, 11 und 13 der Schifffahrtspolizei= und Floßordnung
für den Neckar von Heilbronn abwärts vom 15. Mai 1884 treten mit dem 31. Dezem-
ber 1886 außer Kraft,
2) die genannten Paragraphen werden mit Wirkung vom 1. Januar 1887 an durch
folgende Bestimmungen ersetzt:
F. 8.
Flotschein.
Für jedes Floß hat der Eigenthümer, Spediteur oder Floßführer einen Floßschein
auszufertigen, in welchem Länge des Floßes, Zahl und Gattung der Stämme, sowie
Name des Eigenthümers und Floßführers, Zahl der Floßmannschaft, Abgangs= und
Bestimmungsort des Floßes wahrheitsgetreu angegeben sind.
Wird unterwegs Holz verkauft, so ist der Abgang im Einzelnen auf dem Floßschein
zu verzeichnen.
Der letztere ist beim Eintreffen des Floßes am Bestimmungsort an die dortige
Aufsichtsbehörde (Hafenmeister, Laueraufseher) abzugeben, auch auf Verlangen schon
während der Reise den Aufsichtsbeamten vorzuzeigen.
g. 10.
Länge und Breite der Flöße.
1) Die Flöße dürfen eine Länge von 300 m und eine Breite von 8,5 mMinicht über-
schreiten.
Wegen des Ausweitens dürfen sie eingebunden höchstens 8,2 m breit sein.
2) Flöße, in welchen Eichenstämme eingebunden sind, dürfen höchstens 23 m lang und
4,3 m# breit sein.