Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Schifffahrtspolizei- und Floßordnung 
für den Ueckar von Heilbronn abwärts vom 15. Mai 1884. 
Vom 24. Dezember 1886. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs vom 20. De- 
zember 1886 wird in Abänderung der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
15. Mai 1884, betreffend die Schifffahrtspolizei= und Floßordnung für den Neckar von 
Heilbronn abwärts, (Regierungsblatt Seite 57 ff) Nachstehendes verfügt: 
1) die Paragraphen 8, 10, 11 und 13 der Schifffahrtspolizei= und Floßordnung 
für den Neckar von Heilbronn abwärts vom 15. Mai 1884 treten mit dem 31. Dezem- 
ber 1886 außer Kraft, 
2) die genannten Paragraphen werden mit Wirkung vom 1. Januar 1887 an durch 
folgende Bestimmungen ersetzt: 
F. 8. 
Flotschein. 
Für jedes Floß hat der Eigenthümer, Spediteur oder Floßführer einen Floßschein 
auszufertigen, in welchem Länge des Floßes, Zahl und Gattung der Stämme, sowie 
Name des Eigenthümers und Floßführers, Zahl der Floßmannschaft, Abgangs= und 
Bestimmungsort des Floßes wahrheitsgetreu angegeben sind. 
Wird unterwegs Holz verkauft, so ist der Abgang im Einzelnen auf dem Floßschein 
zu verzeichnen. 
Der letztere ist beim Eintreffen des Floßes am Bestimmungsort an die dortige 
Aufsichtsbehörde (Hafenmeister, Laueraufseher) abzugeben, auch auf Verlangen schon 
während der Reise den Aufsichtsbeamten vorzuzeigen. 
g. 10. 
Länge und Breite der Flöße. 
1) Die Flöße dürfen eine Länge von 300 m und eine Breite von 8,5 mMinicht über- 
schreiten. 
Wegen des Ausweitens dürfen sie eingebunden höchstens 8,2 m breit sein. 
2) Flöße, in welchen Eichenstämme eingebunden sind, dürfen höchstens 23 m lang und 
4,3 m# breit sein.
	        
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