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g. 11.
Ausrüstung und Bemannung der Floße.
1) Jedes Floß ist fest und lenksam zu bauen und mit den zur sicheren Führung
nöthigen Geräthschaften auszurüsten.
2) Langholzflöße müssen
bis zu 99 m Länge mindestens mit 3,
von 100 m bis zu 2599m „ „ 4,
# 260 * % % 285 17 7* * 5
r* 286 14 14 1 300 7 7* 7 6
tüchtigen Flößern bemannt sein, worunter der Wahrschauer nicht eingerechnet werden darf.
Einer derselben ist als Führer des Floßes zu bestellen.
Wird auf dem Floß Oberlast (Sägewaaren, Stangen u. dergl.) geführt, so ist
diese Bemannung je um 1 tüchtigen Flößer zu vermehren, es sei denn, daß die Oberlast
aus nicht mehr als 1000 Stück Brettern (Bord) besteht, welche zum Hüttenbau auf
einem Rheinfloße bestimmt sind.
3) Schollenflöße (Eichenholz= und Sägwaarenflöße), welche mit Ruder gesteuert
werden, müssen mindestens mit 2 tüchtigen Flößern bemannt sein, von welchen der eine
im Besitz eines Neckarschifferpatents zu sein hat.
F. 13.
Wahrschau der Flöße.
Der Floßführer ist verpflichtet, dem Floß einen Wahrschauer vorauszuschicken, wel-
cher in einer Entfernung von mindestens 2 und höchstens 4 km dem Floß vorausfährt
oder vorausgeht — letzterenfalls den Leinpfad einhaltend — und mit einer aus 16 roth
und schwarz abwechselnden Feldern bestehenden, mindestens 1 m im Geviert messenden
Flagge bei Annäherung eines zu Berg gehenden Schiffes Zeichen gibt.
Wenn 2 Flöße in einem Abstande von 1—3 Kilometer von einander fahren, können
deren Führer sich eines gemeinschaftlichen Wahrschauers bedienen. Am Ende des ersten
Floßes ist dann die Wahrschauflagge aufzustecken.
Wird die Weiterfahrt des gewahrschauten Floßes durch unvorhergesehene Umstände
gehindert, so hat der Floßführer sofort einen zweiten Wahrschauer abzusenden, welcher
den Betheiligten von dem Nichteintreffen des Floßes Nachricht gibt.