Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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g. 11. 
Ausrüstung und Bemannung der Floße. 
1) Jedes Floß ist fest und lenksam zu bauen und mit den zur sicheren Führung 
nöthigen Geräthschaften auszurüsten. 
2) Langholzflöße müssen 
bis zu 99 m Länge mindestens mit 3, 
von 100 m bis zu 2599m „ „ 4, 
# 260 * % % 285 17 7* * 5 
r* 286 14 14 1 300 7 7* 7 6 
tüchtigen Flößern bemannt sein, worunter der Wahrschauer nicht eingerechnet werden darf. 
Einer derselben ist als Führer des Floßes zu bestellen. 
Wird auf dem Floß Oberlast (Sägewaaren, Stangen u. dergl.) geführt, so ist 
diese Bemannung je um 1 tüchtigen Flößer zu vermehren, es sei denn, daß die Oberlast 
aus nicht mehr als 1000 Stück Brettern (Bord) besteht, welche zum Hüttenbau auf 
einem Rheinfloße bestimmt sind. 
3) Schollenflöße (Eichenholz= und Sägwaarenflöße), welche mit Ruder gesteuert 
werden, müssen mindestens mit 2 tüchtigen Flößern bemannt sein, von welchen der eine 
im Besitz eines Neckarschifferpatents zu sein hat. 
F. 13. 
Wahrschau der Flöße. 
Der Floßführer ist verpflichtet, dem Floß einen Wahrschauer vorauszuschicken, wel- 
cher in einer Entfernung von mindestens 2 und höchstens 4 km dem Floß vorausfährt 
oder vorausgeht — letzterenfalls den Leinpfad einhaltend — und mit einer aus 16 roth 
und schwarz abwechselnden Feldern bestehenden, mindestens 1 m im Geviert messenden 
Flagge bei Annäherung eines zu Berg gehenden Schiffes Zeichen gibt. 
Wenn 2 Flöße in einem Abstande von 1—3 Kilometer von einander fahren, können 
deren Führer sich eines gemeinschaftlichen Wahrschauers bedienen. Am Ende des ersten 
Floßes ist dann die Wahrschauflagge aufzustecken. 
Wird die Weiterfahrt des gewahrschauten Floßes durch unvorhergesehene Umstände 
gehindert, so hat der Floßführer sofort einen zweiten Wahrschauer abzusenden, welcher 
den Betheiligten von dem Nichteintreffen des Floßes Nachricht gibt.
	        
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