Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Wenn der Floßführer den Wahrschauer auf geringere Entfernung als 2 km in 
Sicht bekommt, so muß das Floß angehalten werden, bis der vorgeschriebene Abstand 
zwischen dem Floß und dem Wahrschauer wieder vorhanden ist. 
Von der Verpflichtung zur Absendung eines Wahrschauers sind die Führer von 
Schollenflößen befreit. Auf solchen Flößen ist aber die Wahrschauflagge (Absatz 1) an 
einer mindestens 5 m hohen Stange zu führen. 
Stuttgart, den 24. Dezember 1886. 
Hölder. 
gekanntmachung des K. Medizinalkollegiums, 
betreffend die Abänderung und Ergänzung der Arzneitaxe vom 16. Dezember 1882. 
Vom 27. Dezember 1886. 
Unter Aufhebung der Bekanntmachung des K. Medizinalkollegiums vom 19. Dezem- 
ber 1885 (Reg. Blatt S. 542) werden mit Genehmigung des K. Ministeriums des 
Innern in Betreff der Arzneitaxe vom 16. Dezember 1882 nachstehende Abänderungen 
und Ergänzungen, welche mit 1. Januar 1887 in Kraft treten, zur Nachachtung hiemit 
bekannt gemacht. 
Stuttgart, den 27. Dezember 1886. 
  
Rüdinger. 
Arzneitaxe ——* 
Seite 3. In §. 12 ist das Komma nach „an öffentliche 
Anstalten“ zu streichen und nach „sowie bei 
Epidemieen“ einzusetzen. 
4. Acidum acetien ·.. 10 Gramm — 10 
» » arsenicosum et pulv. 
für jede Quantität bis zu 10 Gramm. 10 „ — 20 
* „ benzoicum (e Benzos Siam subl.) . 1 „ — 40 
5 „ boricum et pulv. 100 „ —70 
r , Citricum et pulv. .. 10.«. —30 
,, ,,formicicum.. . ... 10 „ — 10 
*"„ „ mitricum cruumm 100 „ —.20 
  
  
  
 
	        
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