Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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endet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs Tagen, 
also bis Mittwoch den 20. d. Mts. einschließlich auf dem Rathhaus zur allgemeinen 
Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger Vor- 
stellungen gegen die Wäclerliste an gerechnet hat die Kommission Rerüber Beschluß zu 
fassen. Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Montag den 25. d. Mts., haben die Orts- 
vorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem 
Oberamt einzusenden. 
4) Die Wahl ist genau am dreißigsten Tage nach dem Erscheinen gegenwärtiger 
Verfügung im Regierungsblatt, also 
am Mittwoch den 3. Februar dieses Jahres 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 vorgeschriebene Be- 
kanntmachung hat spätestens am Sonntag den 31. d. Mts. zu erfolgen. 
6) Die Wahlvorsteher werden vornämlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 138 bis 
18e der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 und die §§. 11.—22 der Vollziehungs- 
instruktion zu derselben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam ge- 
macht, daß den Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der 
abgegebenen Stimmen freisteht. 
7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat 
spätestens am Samstag den 6. Februar dieses Jahres stattzufinden. 
8) Das Ergebniß der Wahl ist dem Ministerium vom Wahlkommissär telegraphisch 
anzuzeigen, auch ist dem Ministerium eine die Abstimmungsverhältnisse enthaltende Ab- 
schrift des Protokolls über die Ermittlung des Wahlergebnisses vorzulegen. 
9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im Uebrigen auf die 
Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch Art. J bis III 
der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 gegebenen Fassung (Reg. Blatt S. 212), die 
Vollziehungsverfügung hiezu vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345) und die Be- 
kanntmachung, betreffend das Verfahren bei den Landtagswahlen, vom 27. Juni 1883 
(Amtsblatt des Ministeriums des Jnnern S. 157) zur Nachachtung hingewiesen. 
Stuttgart, den 2. Jannuar 1886. 
Hölder. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele). 
 
	        
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