Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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endet  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  sechs  Tagen,
also  bis  Mittwoch  den  20.  d.  Mts.  einschließlich  auf  dem  Rathhaus  zur  allgemeinen
Einsicht  aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen
  gegen  die  Wäclerliste  an  gerechnet  hat  die  Kommission  Rerüber  Beschluß  zu
fassen.  Spätestens  am  einundzwanzigsten  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen
Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt,  am  Montag  den  25.  d.  Mts.,  haben  die  Ortsvorsteher
  die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen  dem
Oberamt  einzusenden.

4)  Die  Wahl  ist  genau  am  dreißigsten  Tage  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger
Verfügung  im  Regierungsblatt,  also

am  Mittwoch  den  3.  Februar  dieses  Jahres
in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  der  Wahlgesetzuovelle  vom  16.  Juni  1882  vorgeschriebene  Bekanntmachung
  hat  spätestens  am  Sonntag  den  31.  d.  Mts.  zu  erfolgen.

6)  Die  Wahlvorsteher  werden  vornämlich  auf  die  Art.  12,  13  Abs.  2,  Art.  138  bis
18e  der  Wahlgesetzuovelle  vom  16.  Juni  1882  und  die  §§.  11.—22  der  Vollziehungsinstruktion
  zu  derselben  vom  6.  November  1882  hingewiesen  und  darauf  aufmerksam  gemacht,
  daß  den  Wählern  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung  einschließlich  der  Zählung  der
abgegebenen  Stimmen  freisteht.

7)  Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  die  Oberamtswahlkommission  hat
spätestens  am  Samstag  den  6.  Februar  dieses  Jahres  stattzufinden.

8)  Das  Ergebniß  der  Wahl  ist  dem  Ministerium  vom  Wahlkommissär  telegraphisch
anzuzeigen,  auch  ist  dem  Ministerium  eine  die  Abstimmungsverhältnisse  enthaltende  Abschrift
  des  Protokolls  über  die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  vorzulegen.

9)  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  wird  im  Uebrigen  auf  die
Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  in  der  demselben  durch  Art.  J  bis  III
der  Wahlgesetzuovelle  vom  16.  Juni  1882  gegebenen  Fassung  (Reg.  Blatt  S.  212),  die
Vollziehungsverfügung  hiezu  vom  6.  November  1882  (Reg.  Blatt  S.  345)  und  die  Bekanntmachung,
  betreffend  das  Verfahren  bei  den  Landtagswahlen,  vom  27.  Juni  1883
(Amtsblatt  des  Ministeriums  des  Jnnern  S.  157)  zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  2.  Jannuar  1886.
Hölder.
Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).