Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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8. 38. 
Mitfahren auf der Lokomotive. 
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu be- 
rechtigten Beamten niemand auf der Lokomotive mitfahren. 
F. 39. 
Stillstehende Lokomotiven und Wagen. 
(1) Bei angeheizten Lokomotiven soll, solange sie still stehen, der Regulator geschlossen, die 
Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter spe- 
zieller Aussicht stehen. 
(2) Stehende, nicht mit einer Lokomotive verbundene Wagen sind zur Vermeidung unbeabsichtigter 
Bewegung mittelst Vorlagen, Bremsen oder anderer Vorrichtungen so festzustellen, daß sie nicht in Be- 
wegung gesetzt werden können. 
8. 40. 
Zugsignale. 
(1) Jeder geschlossen fahrende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei Tage den Schluß, 
bei Dunkelheit aber die Spitze und den Schluß desselben erkennen lassen; Gleiches gilt für einzeln fahrende 
Lokomotiven. 
(2) Am Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges muß außerdem ein nach hinten und 
nach vorn leuchtendes Laternensignal angebracht sein. 
(3) Jeder Ingangsetzung der Lokomotiven muß ein Achtungssignal vorhergehen. 
(4) Einzeln fahrende Lokomotiven und Arbeitszüge werden wie andere Züge signalisirt. 
(5) Auch Dräsinen und Materialien-Transportwagen (§. 36 Abs. 2) auf freier Bahn müssen im 
Dunkeln angemessen beleuchtet sein. 
F. 41. 
Signale auf freier Strecke. 
Auf der Bahn müssen folgende Signale gegeben werden können: 
1. die Bahn ist fahrbar, 
2. der Zug soll langsam fahren, 
3. der Zug soll halten. 
S. 42. 
Signale des Zugpersonals. 
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen ein Nothsignal an den Lokomotivführer geben können. 
F. 43. 
Signale des Lokomotivpersonals. 
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: 
1. Achtung geben, 
2. Bremsen anziehen, 
3. Bremsen loslassen.
	        
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