Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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8.  38.
Mitfahren  auf  der  Lokomotive.

Ohne  Erlaubniß  der  dazu  bevollmächtigten  Beamten  darf  außer  den  durch  ihren  Dienst  dazu  berechtigten
  Beamten  niemand  auf  der  Lokomotive  mitfahren.

F.  39.
Stillstehende  Lokomotiven  und  Wagen.

(1)  Bei  angeheizten  Lokomotiven  soll,  solange  sie  still  stehen,  der  Regulator  geschlossen,  die
Steuerung  in  Ruhe  gesetzt  und  die  Bremse  angezogen  sein.  Die  Lokomotive  muß  dabei  stets  unter  spezieller
  Aussicht  stehen.

(2)  Stehende,  nicht  mit  einer  Lokomotive  verbundene  Wagen  sind  zur  Vermeidung  unbeabsichtigter
Bewegung  mittelst  Vorlagen,  Bremsen  oder  anderer  Vorrichtungen  so  festzustellen,  daß  sie  nicht  in  Bewegung
  gesetzt  werden  können.

8.  40.
Zugsignale.

(1)  Jeder  geschlossen  fahrende  Zug  muß  mit  Signalen  versehen  sein,  welche  bei  Tage  den  Schluß,
bei  Dunkelheit  aber  die  Spitze  und  den  Schluß  desselben  erkennen  lassen;  Gleiches  gilt  für  einzeln  fahrende
Lokomotiven.

(2)  Am  Schlusse  eines  jeden  im  Dunkeln  fahrenden  Zuges  muß  außerdem  ein  nach  hinten  und
nach  vorn  leuchtendes  Laternensignal  angebracht  sein.

(3)  Jeder  Ingangsetzung  der  Lokomotiven  muß  ein  Achtungssignal  vorhergehen.

(4)  Einzeln  fahrende  Lokomotiven  und  Arbeitszüge  werden  wie  andere  Züge  signalisirt.

(5)  Auch  Dräsinen  und  Materialien-Transportwagen  (§.  36  Abs.  2)  auf  freier  Bahn  müssen  im
Dunkeln  angemessen  beleuchtet  sein.

F.  41.
Signale  auf  freier  Strecke.

Auf  der  Bahn  müssen  folgende  Signale  gegeben  werden  können:

1.  die  Bahn  ist  fahrbar,
2.  der  Zug  soll  langsam  fahren,
3.  der  Zug  soll  halten.
S.  42.
Signale  des  Zugpersonals.

Die  Zugführer,  Schaffner  und  Bremser  müssen  ein  Nothsignal  an  den  Lokomotivführer  geben  können.

F.  43.
Signale  des  Lokomotivpersonals.
Die  Lokomotivführer  müssen  folgende  Signale  geben  können:
1.  Achtung  geben,
2.  Bremsen  anziehen,
3.  Bremsen  loslassen.