Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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b. Die optischen Signale sind wie folgt zu geben: 
5. Der Zug darf ungehindert passiren (Fahrsignal). 
bei Tage: 
Der Bahnwärter macht Front gegen den 
Zug. 
bei Dunkelheit: 
Der Bahnwärter macht Front gegen den Zug 
und hält die Handlaterne mit weißem Licht dem 
Zuge entgegen. 
6. Der Zug soll langsam fahren. 
bei Tage: 
Der Bahnwärter hält irgend einen Gegen- 
stand in der Richtung gegen das Geleise. 
Am Anfang und am Ende einer langsam 
zu durchfahrenden Strecke sind Scheiben auf- 
gestellt. Dem kommenden Zuge zugekehrt 
muß die erste Scheibe mit A und die letzte 
mit E bezeichnet sein. 
bei Dunkelheit: 
Der Bahnwärter hält die Handlaterne mit grü- 
nem Licht dem Zuge entgegen. 
Am Anfang und am Ende einer langsam zu 
durchfahrenden Strecke sind Stocklaternen aufgestellt. 
Dem kommenden Zuge zugekehrt muß die erste La- 
terne grünes, die letzte weißes Licht zeigen. 
7. Der Zug soll halten (Haltsignal). 
bei Tage: 
Der Bahnwärter schwingt einen Gegenstand 
im Kreise herum. 
bei Dunkelheit: 
Der Bahnwärter schwingt seine Handlaterne im 
Kreise herum, welche, sofern es die Zeit erlaubt, 
roth zu blenden ist. 
Anßer den Signalen Nr. 5 bis 7 können auch Signale am Telegraphenmast 
wie folgt gegeben werden: 
5 à. Der Zug darf ungehindert passiren (Fahrsignal.) 
bei Tage: 
Rechtsseitiger Telegraphenarm 
schräg nach oben gerichtet (unter 
einem Winkel von etwa 45 Grad). 
bei Tage: 
Außer dem vorhergehend ange- 
gebenen Signalzeichen ein Stab 
mit runder Scheibe am Telegraphen= 
mast befestigt. 
1. 
1 
bei Dunkelheit: 
Weißes Licht der Signallaterne 
des Telegraphenmastes. 
1 
6 a. Der Zug soll langsam fahren. 
bei Dunkelheit: 
Grünes Licht der Signallaterne 
des Telegraphenmastes. 
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