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b. Die optischen Signale am Abschlußtelegraphen der Bahnhöfe und Halte-
stellen sind folgende: -
13. Einfahrt ist gesperrt.
bei Tage: bei Dunkelheit:
Der Telegraphenarm muß nach Die Signallaterne am Tele-
rechts wagerecht gestellt sein. graphenmast zeigt nach Außen rothes
Licht und nach Innen (der Station
zugekehrt) grünes Licht.
14. Einfahrt ist frei.
bei Tage:
Der Telegraphenarm muß schräg
rechts nach oben gerichtet sein (unter
einem Winkel von etwa 45 Grad).
bei Dunkelheit:
Die Signallaterne am Tele-
graphenmast zeigt nach Außen grü-
nes Licht und nach Innen (der
Station zugekehrt) weißes Licht.
Wo es für nothwendig erachtet wird, die Ablenkung der Züge vom durchgehenden Geleise
durch Signale am optischen Telegraphen kenntlich zu machen, gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Ablenkung in ein abzweigendes Geleis ist stets an demselben Telegraphenmast zu
signalisiren, an welchem sich das Signal für das Verbleiben im durchgehenden Geleise
befindet.
. Die Anwendung von Ausfahrtssignalen auf den Bahnhöfen und Haltestellen ist gestattet;
in der Regel sind dieselben vor dem zu deckenden Punkte aufzustellen. In Ausnahme-
fällen können die Signalzeichen für die Ausfahrt an einem und demselben Telegraphen=
mast mit den Signalzeichen für die Einfahrt angebracht werden, sofern ihre Erkennung
dem verantwortlichen Stationsbeamten direkt möglich ist, oder durch Nachahmungssignale
möglich gemacht wird.
Die Signale sind, in der Richtung des fahrenden Zuges gesehen, folgende:
13. Einfahrt ist gesperrt.
a. Für das durchgehende und das abzweigende Geleis (Ablenkung)
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bei Tage: bei Dunkelheit:
Der obere Telegraphenarm muß Die obere Signallaterne am
nach rechts wagerecht gestellt sein. Telegraphenmast zeigt nach Außen
rothes Licht und nach Innen (der
Station zugekehrt) grünes Licht.
(Die andere Signallaterne zeigt
kein Licht.)