Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

56 
b. Die optischen Signale am Abschlußtelegraphen der Bahnhöfe und Halte- 
stellen sind folgende: - 
13. Einfahrt ist gesperrt. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der Telegraphenarm muß nach Die Signallaterne am Tele- 
rechts wagerecht gestellt sein. graphenmast zeigt nach Außen rothes 
Licht und nach Innen (der Station 
zugekehrt) grünes Licht. 
  
14. Einfahrt ist frei. 
bei Tage: 
Der Telegraphenarm muß schräg 
rechts nach oben gerichtet sein (unter 
einem Winkel von etwa 45 Grad). 
bei Dunkelheit: 
Die Signallaterne am Tele- 
graphenmast zeigt nach Außen grü- 
nes Licht und nach Innen (der 
Station zugekehrt) weißes Licht. 
   
Wo es für nothwendig erachtet wird, die Ablenkung der Züge vom durchgehenden Geleise 
durch Signale am optischen Telegraphen kenntlich zu machen, gelten folgende Bestimmungen: 
1. Die Ablenkung in ein abzweigendes Geleis ist stets an demselben Telegraphenmast zu 
signalisiren, an welchem sich das Signal für das Verbleiben im durchgehenden Geleise 
befindet. 
. Die Anwendung von Ausfahrtssignalen auf den Bahnhöfen und Haltestellen ist gestattet; 
in der Regel sind dieselben vor dem zu deckenden Punkte aufzustellen. In Ausnahme- 
fällen können die Signalzeichen für die Ausfahrt an einem und demselben Telegraphen= 
mast mit den Signalzeichen für die Einfahrt angebracht werden, sofern ihre Erkennung 
dem verantwortlichen Stationsbeamten direkt möglich ist, oder durch Nachahmungssignale 
möglich gemacht wird. 
Die Signale sind, in der Richtung des fahrenden Zuges gesehen, folgende: 
13. Einfahrt ist gesperrt. 
a. Für das durchgehende und das abzweigende Geleis (Ablenkung) 
8# 
3 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der obere Telegraphenarm muß Die obere Signallaterne am 
nach rechts wagerecht gestellt sein. Telegraphenmast zeigt nach Außen 
rothes Licht und nach Innen (der 
Station zugekehrt) grünes Licht. 
(Die andere Signallaterne zeigt 
kein Licht.) 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.