Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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D. Der Zug darf einfahren. 
bei Tage: 
Rechtsseitiger Telegraphenarm 
des Perrontelegraphen schräg nach 
oben gerichtet (unter einem Winkel 
von etwa 45 Grad). 
bei Dunkelheit: 
Grünes Licht der Signallaterne 
des Perrontelegraphen. 
   
d. Die optischen Signale an den Wasserkrahnen. 
Der Ausleger des Wasserkrahnes ist am Ausgusse desselben bei Dunkelheit mit einer Laterne 
zu versehen. 
16. Der Ausleger des Wasserkrahnes läßt die Durchfahrt frei. 
bei Tage: "„ bei Dunkelheit: 
Der Ausleger steht parallel zur Richung Weißes Licht der an dem Ausleger des 
des Geleises. " Wasserkrahnes befindlichen Laterne. 
17. Der Ausleger des Wasserkrahnes sperrt die Durchfahrt. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der Ausleger steht quer (winkel= Rothes Licht der an dem Aus- 
recht) zur Richtung des Geleises. leger des Wasserkrahnes befindlichen 
Laterne. 
Soweit ein Bedürfniß vorliegt, können bie unter I und II aufgeführten Signale sowohl auf 
Stationen als auf der freien Strecke angewandt werden. 
III. Signale am Zuge. 
Für die optischen Signale am Zuge sind folgende Anordnungen zu beachten: 
18. Kennzeichnung der Spitze des Zuges. 
a. wenn der Zug auf eingeleisiger Bahn oder auf dem für die Fohrtrichung bestimmten 
Geleise einer weigeleisgen Bahnstrecke fährt 
bei Dunkelheit: 
Zwei weiß leuchtende La- 
ternen vorn an der Lokomotive. 
bei Tage: 
Kein besonderes Zeichen. 1 
 
	        
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