Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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b. wenn der Zug ausnahmsweise auf dem nicht für die Fahrtrichtung bestimmten Geleise einer 
zweigeleisigen Bahnstrecke fährt 
bei Tage: 
Kein besonderes Zeichen. 
bei Dunkelheit: 
Zwei roth leuchtende Laternen 
vorn an der Lokomotive. 
Befindet sich in Ausnahme- 
fällen die Lokomotive nicht an 
der Spitze des Zuges oder fährt 
dieselbe mit dem Tender voran, 
so sind die Laternen am Vordertheil des vordersten 
Fahrzeuges anzubringen. 
  
19. Kennzeichnung des Schlusses des Zuges (Schlußsignal). 
bei Tage: 
An der Hinterwand des letzten 
Wagens eine roth und weiße 
runde Scheibe. 
  
  
bei Dunkelheit: 
An der Hinterwand des letzten 
Wagens in ungefährer Höhe 
der Buffer eine roth leuchtende 
Laterne (Schlußlaterne) und 
außerdem am letzten Wagen 
zwei nach vorn grün und nach 
hinten roth leuchtende Laternen (Ober-Wagen- 
laternen). 
Für einzeln fahrende Lokomotiven auf der 
freien Bahnstrecke genügt eine roth leuchtende La- 
terne und bei Bewegung der Lokomotiven auf 
Stationen die Anbringung einer Laterne mit 
weißem Licht am Anfange der Lokomotive und 
am Ende des Tenders, bei Tenderlokomotiven an 
beiden Enden derselben. 
* 
20. Es folgt ein Extrazug nach. 
bei Tage: 
Außer dem Schlußsignal eine 
grüne Scheibe oben auf dem 
letzten Wagen oder zu jeder 
Seite desselben. 
bei Dunkelheit: 
Signal 19 mit der Abän- 
derung, daß eine der beiden 
vorgeschriebenen Laternen auch 
nach hinten grünes Licht zeigt. 
Für einzeln fahrende Loko- 
motiven genügt die Anbringung 
einer grün leuchtenden Laterne 
binten. 
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