Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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V. Rangirfignale. 
a. Akustische, mit der Mundpfeife oder dem Horn, sind in folgender Weise zu geben. 
  
Vorziehen. I Ein langer Pfiff oder Ton, 
Jurückdrücken. # Zwei mäßig lange Pfiffe oder Töne, 
Halt. Drei kurze Pfiffe cder Len e shnel hintereinander, 
b. Optische sind in ahlehene Weise mit dem Arm zu achen 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Vorziehen. Senkrechte Bewegung des Armes Senkrechte Bewegung der Hand- 
von oben nach unten. laterne von oben nach unten. 
Zurückdrücken. Wagerechte Bewegung des Armes Wagerechte Bewegung der Hand- 
hin und her. laterne hin und her. 
Halt. Kreisförmige Bewegung des Ar- Kreisförmige Bewegungder Hand- 
mes. laterne. 
  
Allgemeine Bestimmungen. 
Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf einzeln fahrende Loko- 
motiven Anwendung, soweit für letztere nicht Ausnahmen zugelassen sind. 
Diese Signalordnung tritt mit dem 1. April 1886 an Stelle der bisher geltenden Signalvor- 
schriften in Kraft; sie findet Anwendung auf allen Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen 
von derselben sind diejenigen Eisenbahnen, welche mit schmalerer als der Normalspur gebaut sind, 
sowie diejenigen, bei welchen vermöge ihrer untergeordneten Bedeutung von der zuständigen 
Landesbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Ausnahme für zulässig erkannt wird. 
Dieselbe wird durch das „Central-Blatt für das Deutsche Reich“ und außerdem von den 
Bundesregierungen publizirt. 
Die von den Aussichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungsbestim- 
mungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der Signaleinrichtungen ohne besondere Schwie- 
rigkeiten bis zum 1. April 1886 nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der 
betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen 
bewilligt werden. Bereits bewilligte Befristungen werden hiervon nicht berührt. 
. Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Bahnstrecken, welche von ausländischen Bahn- 
verwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen von dieser Signalordnung von der betreffenden 
Landesregierung unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden. 
Berlin, den 30. November 1885. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers: 
v. Boetticher.
	        
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