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8. 2.
Bauwerke.
(1) Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngeleisen bestimmter Brücken ist nur
ausnahmsweise gestattet und bedarf in jedem Falle der Genehmigung der Landesaussichtsbehörde.
Bei Brücken aus Eisen oder Stahl sind die tragenden Theile der Ueberbaukonstruktion aus
gewalztem oder geschmiedetem Material herzustellen.
S. 3.
Breite des Bahnkörpers.
Die Breite des Bahnkörpers in der freien Bahnstrecke, in Einschnitten und auf Dämmen ist so
zu bemessen, daß der Schnittpunkt einer durch die Unterkante der Schienen des nächstliegenden Geleises
gelegten geraden Linie und der verlängerten Böschungslinie mindestens 2 m von der Mitte des Geleises
entfernt liegt.
S. 4.
Trockenlegung des Planums.
¶) Die Bahnkrone in Höhe der Schienenunterkante muß, außer bei eingedeichten Strecken, min-
destens 0,600 m über dem höchsten Wasserstande liegen.
() Die Bettung soll unter den Schienenunterlagen mindestens 0,200 m stark und gehörig ent-
wässert sein.
8. 5.
Spurweite.
Die normale Spurweite der Eisenbahnen soll im Lichten (zwischen den Köpfen der Schienen ge-
messen) 1,435 m betragen. In stärker als nach 1000 m Halbmesser gekrümmten Bahngeleisen soll diese
Spurweite im Verhältniß zur Abnahme der Länge der Halbmesser angemessen vergrößert werden. Die
Vergrößerung darf jedoch das Maß von 0,030 m nicht übersteigen.
S. 6.
Geleislage und Krümmungen.
(10 Die Schienen eines Geleises sind in sicherer Lage zu einander festzulegen.
(2) Die winkelrecht gegenüberliegenden Oberflächen der beiden Schienen eines Geleises sollen in
gerader Strecke in gleicher Höhe liegen.
(8) In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die äußere Schiene um so
viel höher liegen als die innere, daß die mit der größten Geschwindigkeit die Bahn passirenden Züge
die Krümmungen mit Sicherheit durchfahren können.
(4) Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Geleise sind stetig in einander überzuführen.
(5) Zwischen entgegengesetzten Krümmungen einer Bahnlinie ist ein gerades Stück von solcher
Länge einzulegen, daß die Fahrzeuge sanft und stetig in die andere Krümmung einlaufen.
(0 Der kleinste Halbmesser der gekrümmten Geleise auf freier Bahn darf nicht unter 180 m
lang sein.