Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

70

g.  27.
Wagengestelle.
Die  normale  Höhe  des  Fußbodens  der  unbeladenen  Güterwagen  über  Schienenoberkante  beträgt
1,220  m.
§.  28.
Brenmsen.
(1)  Die  Bremsen  der  Fahrzeuge  sollen  so  beschaffen  sein,  daß  mit  denselben  eine  annähernde
Feststellung  der  Achsen  erzielt  werden  kann.
(9  Bei  Anwendung  von  Bremskurpeln  müssen  dieselben  beim  Festbremsen  stets  nach  rechts  gedreht
  werden.
§.  29.
Raddruck.

Bei  sämmtlichen  Fahrzeugen  soll  der  Druck  eines  Rades  auf  die  Schiene  bei  voller  Ausnutzung
der  festgesetzten  Tragfähigkeit  nicht  mehr  als  7  000  kg.  betragen.

F.  30.
Zug=  und  Stoßapparate.

(1)  Die  Untergestelle  müssen  bei  den  Lokomotiven  an  der  vorderen,  bei  den  Tendern  an  der
hinteren  Stirnseite  und  bei  Tender-Lokomotiven  und  allen  übrigen  Fahrzeugen,  mit  Ausnahme  der  nur
in  Arbeitszügen  laufenden,  an  beiden  Stirnseiten  mit  elastischen  Zug=  und  Stoßapparaten  versehen  sein.
Die  Mitte  der  Zug=  und  Stoßapparate  darf  über  Schienenoberkante  bei  leeren  Fahrzeugen  nicht  höher
als  1  065  mm  und  bei  beladenen  Fahrzeugen  nicht  tiefer  als  940  mm  liegen.

(2)  Die  Untergestelle  der  Wagen,  mit  Ausnahme  der  für  besondere  Zwecke  gebauten,  müssen  mit
durchgehenden  Zugstangen  versehen  sein.

g.  31.
Zugvorrichtung.

(1)  Die  Zugvorrichtung  der  Fahrzeuge  muß  so  konstruirt  sein,  daß  die  Länge,  um  welche  sie  gegen
die  Kopfschwelle  hervorgezogen  werden  kann,  mindestens  50  mm  und  nicht  mehr  als  150  mm  beträgt.

(2)  Die  Angriffsfläche  des  nicht  angezogenen  Zughakens  soll  von  der  Stoßfläche  der  nicht  zusammengedrängten
  Buffer  nicht  weniger  als  345  mm  und  nicht  mehr  als  395  mm  entfernt  sein.

S.  32.
Buffer.
(1)  Die  horizontale  Entfernung  der  Buffer  an  den  Kopfseiten  der  Wagen  soll  von  Mitte  zu
Mitte  1  750  mm  betragen.  Der  Abstand  der  vorderen  Bufferfläche  von  der  Kopsschwelle  des  Wagens
ist  bei  völlig  zusammengedrängten  Buffern  mindestens  zu  370mm  anzunehmen.