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Versügung des Ministeriums des Innern,
betressend die Umlage zur Hektreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anorduung getödtete
oder vor Ausführung dieser Anordnung grfallene Thiere sowie der Entschädigung
für an Milzbrand gefallene Thiere im Jahre 1386.
Vom 9. März 1886.
Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Abwehr
und Unterdrückung von Viehseuchen vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 189) sowie des
Art. 1 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere
vom 7. Juni 1885 (Reg. Blatt S. 253) und der Vollziehungsverfügung zu ersterem
Gesetze vom 23. März 1881 (Reg. Blatt S. 196), ferner unter Rücksichtnahme auf das
Ergebniß der Verwaltung der Centralkasse der Viehbesitzer im laufenden Rechnungsjahr
wird hiedurch verfügt, daß für das Jahr 1886
für jedes Pferd ein Beitrag von 305
für jeden Esel, Maulthier und Maulesel ein solcher von 10#
zu entrichten ist.
Von einer Umlage auf die Rindviehbesitzer wird für das Jahr 1886 Abstand
genommen.
Die in §. 14 der Verfügung vom 23. März 1881 für die Aufnahme und Ver-
zeichnung der Besitzer von Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln und für den
Vollzug der Umlage ertheilten Vorschriften und Fristen sind genau einzuhalten.
Für die Belohnung der örtlichen Einbringer der Beiträge sowie der Oberamts-
pfleger bleiben die Bestimmungen der Verfügung vom 23. September 1881 (Reg. Blatt
S. 439) maßgebend, jedoch mit der Aenderung, daß, wenn der Gesamtbetrag der in einer
Gemeinde zur Erhebung kommenden Beiträge sich auf weniger als 2-/ beläuft, die
Belohnung der örtlichen Einbringer auf die Hälfte dieses Gesamtbetrags sich beschränkt.
Stuttgart, den 9. März 1886.
Hölder.