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Der weitere Betrag wird von der ständischen Sustentationskasse an die Staats-
hauptkasse abgeliefert, wogegen diese die Kosten bestreitet, welche infolge der Einberufung
der Beamten zur ständischen Thätigkeit für Stellvertretung in den betreffenden Aemtern
aufzuwenden sind.
Art. 2.
Für die Zeit, in welcher die in Art. 1 bezeichneten Mitglieder der Kammer der
Abgeordneten statt der Taggelder Entschädigungsgehalte beziehen (§. 2 des Gesetzes vom
20. Juni 1821), haben dieselben die wirklichen Kosten ihrer Stellvertretung zu ersetzen.
Die Verbindlichkeit zum Ersatz der wirklichen Stellvertretungskosten für die Zeit
ihrer Einberufung zur ständischen Thätigkeit liegt ferner ob:
1) den Professoren der Landesuniversität;
2) den Lehrern, bei welchen gemäß Art. 22 des Gesetzes vom 6. Juli 1842 (Reg. Blatt
S. 403) die Lehrstellen mit geistlichen Kirchenämtern organisch verbunden oder die
Lehrämter mit Kaplaneien persönlich vereinigt sind;
3) denjenigen unter Art. 1 des Beamtengesetzes begriffenen Beamten, deren Amt
nach der Entscheidung der vorgesetzten obersten Dienstbehörde bloß als Neben-
geschäft übertragen wird;
4) den auf Lebenszeit angestellten Volksschullehrern.
Art. 3.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit Beginn der nächsten Wahlperiode in
Wirksamkeit.
Durch dieselben wird das Gesetz vom 20. Juni 1821, betreffend die Gehalte, Tag-
gelder und Reisekosten der Mitglieder der Ständeversammlung abgeändert.
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der Justiz, der auswärtigen
Angelegenheiten, des Innern, des Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen zu voll-
ziehen.
Gegeben Nizza den 20. März 1886.
Karl.
Mittnacht. Renner. Faber. Hölder. Sarwey.