Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und des Kritgswesens, 
betreffend die Verhütung der Gefährdung militärischer Pulvertransporte. 
Vom 1. März 1886. 
Auf Grund des §. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und des 
Art. 51 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend die Aenderungen des Polizei- 
strafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, wird zur Ver- 
hütung der Gefährdung militärischer Pulvertransporte Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
Wagenführer, Schiffsführer, Reiter und andere Personen haben den an sie von den 
Begleitkommandos militärischer Pulvertransporte behufs Verhütung der Gefährdung der 
Transporte gerichteten Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen — insbe- 
sondere zu langsamem Vorbeipassiren, zum Ausweichen, zum Unterlassen von Tabakrauchen, 
zum Auslöschen von Feuer — ungesäumt Folge zu leisten. 
8. 2. 
Zuwiderhandlungen werden — unbeschadet des nöthigenfalls von den Begleitkommandos 
zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges — nach §. 367 Nr. 5 des Straf- 
gesetzbuchs bestraft. 
Stuttgart, den 1. März 1886. 
Mittuacht. Hölder. Steinheil. 
Sekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Befugnisse der Aichämter. 
Vom 29. März 1886. 
Aus Anlaß der Aenderungen der Vorschriften für die technische Ausrüstung der 
Aichämter durch die Instruktion zur neuen Aichordnung vom 27. Dezember 1884 sind 
nachstehende Aenderungen in den Befugnissen der Aichämter eingetreten:
	        
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