92
die Bekanntmachung der Kaiserlichen Normal-Aichungskommission vom 30. Dezem-
ber 1884, betreffend die Zulassungsfristen für ältere Maße, Meßwerkzeuge, Gewichte
und Waagen, (Beilage zu Nr. 5 des R.G.Bl. von 1885),
die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Juli 1885, betreffend die
äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen
der Maße und Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen von der absoluten Richtigkeit,
(R.G.Bl. S. 263)
wird auf Grund des §. 369 Ziff. 2 des Reichsstrafgesetzbuchs und des Art. 51 des
Landespolizeistrafgesetzes Nachstehendes verfügt:
8. 1.
In den Offizinen (Arzneiverkaufslokalen) der Apotheken und in den Dispensatorien,
desgleichen in den Arbeitszimmern zur Herstellung der Potenzen in den homöopathischen
Apotheken (vergl. 8. 5 Abs. 2 der Ministerialverfügnng vom 25. Inli 1883 Reg. Blatt
S. 189) dürfen für Rezeptur und Handverkauf nur Gewichte und Waagen vorhanden
sein und in Anwendung kommen, welche mit dem Präzisionsaichungsstempel versehen sind.
S. 2.
In allen übrigen Geschäftsräumen der Apotheken sind außer den Präzisionsgewichten
und Waagen, Handelsgewichte und solche Handelswaagen zulässig, bei welchen die größte
einseitige Tragfähigkeit oder größte zulässige Last nicht weniger als ein Kilogramm beträgt.
Eine der Waagen, welche im Laboratorium oder in einem andern der Offizin oder
dem Laboratorium nahegelegenen geeigneten Raume aufgestellt sind, muß mindestens eine
einseitige Tragfähigkeit von fünf Kilogramm besitzen und mit den erforderlichen Gewichten
ausgestattet sein (vergl. §. 4 Ziff. 6 der Ministerialverfügung vom 1. Juli 1885, be-
treffend die Einrichtung und den Betrieb der Apotheken u. s. w., Reg. Blatt S. 308).
An den Hebelarmen gleicharmiger Waagen dürfen sich nach K. 57 Ziff. 3 der Aich-
ordnung vom 27. Dezember 1884 keinerlei Ausgleichungsmittel befinden, durch welche die
Waage im unbelasteten Zustand zum Einspielen gebracht werden kann, daher sind Sattel-
vorrichtungen an Handwaagen, insbesondere an Waagen für Grammbruchtheile sowie an
Tarirwaagen für Rezeptur und Handverkauf verboten.
Jede Waage muß die deutliche und untrennbare Angabe der größten Last, zu deren
Abwägung sie bestimmt und ausreichend ist, enthalten (Aichordnung §. 55 Ziff. 3).