Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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8. 3. 
Der in §. 3 Ziff. 2 der Ministerialverfügung vom 1. Juli 1885, betreffend die 
Einrichtung und den Betrieb der Apotheken u. s. w., (Reg. Blatt S. 307) angeführte 
„Präzisionsnormalgewichtssatz“, aus einem Satze blanker Präzisionsgewichte bestehend, ist 
ausschließlich zur Prüfung der Nichtigkeit von Gewichten und Waagen zu benützen und 
abgesondert von den übrigen Gewichten aufzubewahren; derselbe muß enthalten: 
2 Stück zu 200 und 1 Stück zu 100 Gramm, 
1 „ „ 50 „ 2 „ „ 20 und 1 Stück zu 10 Gramm, 
1 „ „ 5 „ 2 „ „ 2 „ 1 „ „ 1 Gramm, 
1 „ „ 500 „ 2 „ „ 200 „ I „ „ 100 Milligramm, 
1 „ „ 50 „ 2 „ „ 20 „ I1 „ „ 10 „ 
1 „ 5 „ 2 2 1 „ 1 „ 
Die einzelnen Gewichtsstücke dieses Satzes dürfen die Aichfehlergrenze für Präzisions- 
gewichte (§. 46 der Aichordnung) weder im Mehr noch im Minder iberschreiten und 
daher höchstens die Hälfte der für die entsprechenden, im öffentlichen Verkehr befindlichen 
Präzisionsgewichte zu duldenden Abweichungen (Bekanntmachung vom 27. Juli 1885 
R.G.Bl. S. 266, siehe auch Anlage I gegenwärtiger Verfügung) zeigen. 
S. 4. 
Der Apotheker hat seine im Gebrauche befindlichen Gewichtsstücke, insbesondere die 
kleineren von 20 Gramm abwärts, von Zeit zu Zeit durch Wägen mit Tara (Instruktion 
zur Aichordnung V. 4. d. und g.) mit den entsprechenden Kontrollegewichten zu vergleichen 
und diejenigen, welche hiebei unzulässige Abweichungen von der Verkehrsfehlergrenze (siehe 
Anlage l zu gegenwärtiger Verfügung) zeigen, sofort entweder zur aichamtlichen Be- 
richtigung und Neustempelung zu bringen oder deren Aichungsstempel zu vernichten und 
sie außer Gebrauch zu setzen und aus den Geschäftsräumen zu entfernen. 
Ebenso hat der Apotheker seine Waagen von Zeit zu Zeit in Bezug auf ihre 
Empfindlichkeit und Richtigkeit zu prüfen und dieselben, wenn die zulässigen Verkehrs- 
fehlergrenzen (vergl. Anmerkung zu §. 6 dieser Verfügung) überschritten werden, sofort 
entweder zur aichamtlichen Berichtigung und Neustempelung zu bringen oder deren Aichungs- 
stempel zu vernichten und sie außer Gebrauch zu setzen und aus den Geschäftsräumen 
zu entfernen.
	        
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