Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

94 
S. 5. 
Der Apotheker hat, wenn auf einem Rezepte noch das frühere Medizinalgewicht zur 
Bezeichnung der Gaben benützt ist, dieses in das Grammgewicht umzurechnen, letzteres 
mit deutlichen Zahlen und Zeichen auf dem Rezepte zu vermerken und sich hiebei folgender 
Umrechnungstabelle zu bedienen: 
1 Gramm —= 0,06 Gramm, 1 Skrupel = 1,25 Gramm, 
1 Drachme = 3,75 Gramm, 1 Unze = 30,0 Gramm. 
Hiebei ist, wie in der Rezeptur überhaupt, stets 
1 Gramm durch 1,0 
100 Milligramm durch 0,1 
10 Milligramm durch 0,01 
1 Milligramm durch 0,001, 
ohne eine Buchstabenbezeichnung auszudrücken. 
Stücke des früheren Medizinalgewichtes oder aus irgend einem Grunde unzulässige 
Stücke des Grammgewichts innerhalb der Geschäftsräume der Apotheken weiter zu be- 
nützen oder zu behalten z. B. zum Beschweren der Rezepte, ist nicht gestattet. 
Die Anlage II gegenwärtiger Verfügung enthält einen Auszug aus den Vorschriften 
über die Zulassungsfristen der den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1884 
(R.G. Bl. S. 115) und der Aichordnung vom 27. Dezember 1884 nicht mehr entsprechenden 
älteren Maße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen. 
S. 6. 
Die Apothekenvisitatoren haben in Ausführung der Ziffer III der Dienstanweisung 
für die Apothekenvisitatoren vom 1. Juli 1885 (Reg. Blatt S. 328) mittelst der von ihnen 
mitzubringenden Normalgeräthe zu untersuchen: 
A. an Gewichten: 
a. sämmtliche in den Offizinen, in den Dispensatorien und in den übrigen Geschäfts- 
räumen der Apotheken vorgefundene Präzisionsgewichtsstücke 
1) nach Stückelung (vergl. §§. 35 und 42 der Aichordnung vom 27. Dezember 
1884 und §. 3 Ziff. 2 der Ministerialverfügung vom 1. Juli 1885, betreffend 
die Einrichtung und den Betrieb der Apotheken u. s. w., Reg. Blatt S. 307), 
2) nach Material (§§. 36 und 43 der Aichordnung),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.