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S. 5.
Der Apotheker hat, wenn auf einem Rezepte noch das frühere Medizinalgewicht zur
Bezeichnung der Gaben benützt ist, dieses in das Grammgewicht umzurechnen, letzteres
mit deutlichen Zahlen und Zeichen auf dem Rezepte zu vermerken und sich hiebei folgender
Umrechnungstabelle zu bedienen:
1 Gramm —= 0,06 Gramm, 1 Skrupel = 1,25 Gramm,
1 Drachme = 3,75 Gramm, 1 Unze = 30,0 Gramm.
Hiebei ist, wie in der Rezeptur überhaupt, stets
1 Gramm durch 1,0
100 Milligramm durch 0,1
10 Milligramm durch 0,01
1 Milligramm durch 0,001,
ohne eine Buchstabenbezeichnung auszudrücken.
Stücke des früheren Medizinalgewichtes oder aus irgend einem Grunde unzulässige
Stücke des Grammgewichts innerhalb der Geschäftsräume der Apotheken weiter zu be-
nützen oder zu behalten z. B. zum Beschweren der Rezepte, ist nicht gestattet.
Die Anlage II gegenwärtiger Verfügung enthält einen Auszug aus den Vorschriften
über die Zulassungsfristen der den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1884
(R.G. Bl. S. 115) und der Aichordnung vom 27. Dezember 1884 nicht mehr entsprechenden
älteren Maße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen.
S. 6.
Die Apothekenvisitatoren haben in Ausführung der Ziffer III der Dienstanweisung
für die Apothekenvisitatoren vom 1. Juli 1885 (Reg. Blatt S. 328) mittelst der von ihnen
mitzubringenden Normalgeräthe zu untersuchen:
A. an Gewichten:
a. sämmtliche in den Offizinen, in den Dispensatorien und in den übrigen Geschäfts-
räumen der Apotheken vorgefundene Präzisionsgewichtsstücke
1) nach Stückelung (vergl. §§. 35 und 42 der Aichordnung vom 27. Dezember
1884 und §. 3 Ziff. 2 der Ministerialverfügung vom 1. Juli 1885, betreffend
die Einrichtung und den Betrieb der Apotheken u. s. w., Reg. Blatt S. 307),
2) nach Material (§§. 36 und 43 der Aichordnung),