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3) nach Gestalt, sonstiger Beschaffenheit und Einrichtung (88. 37, 39 und 44
der Aichordnung),
4) nach Bezeichnung (88. 38 und 45 der Aichordnung),
5) nach innezuhaltenden Fehlergrenzen (siehe Anlage J gegenwärtiger Verfügung),
6) nach Stempelung (Präzisionsstempel) (§§. 41, 47 und 79 der Aichordnung);
4 den in §. 3 dieser Verfügung aufgeführten, ausschließlich zur Prüfung der Richtig-
keit von Gewichten und Waagen bestimmten Satz Präzisionsgewichte in vorstehend
beschriebener Weise sowie bezüglich der Aufbewahrung sowohl der einzelnen Ge-
wichtsstücke als des ganzen Satzes;
B. an Waagen:
sämmtliche in den Offizinen, in den Dispensatorien und in den übrigen Geschäfts-
räumen der Apotheken vorgefundene Präzisionswaagen
1) nach Konstruktion und Beschaffenheit der Waage, auch Material der Waag-
schalen (§§. 55, 56, 57 und 61 der Aichordnung),
2) nach Angabe der Tragfähigkeit (§. 55 Ziff. 3 der Aichordnung),
3) nach innezuhaltenden Fehlergrenzen (siehe Anlage 1 gegenwärtiger Verfügung),
4) nach Stempelung (Präzisionsstempel) (8§. 60, 61, 67 und 79 der Aichordnung),
5) nach Zahl der Tarir= und Handwaagen, sowie Abstufung der letzteren und
Bestimmung derselben für besondere Zwecke (§. 3 Ziff. 1 und §. 4 Ziff. 6 der
Ministerialverfügung vom 1. Juli 1885, betreffend die Einrichtung und den
Betrieb der Apotheken u. s. w., Reg. Blatt S. 305 fg. und §. 5 Abs. 2, §. 6
Abs. 1 und §. 9 Abs. 2 der Ministerialverfügung vom 25. Juli 1883, betref-
fend die Einrichtung und den Betrieb homöopathischer Apotheken, Reg. Blatt
S. 187).
8. 7.
Werden bei der Visitation (§. 6) Gewichte und Waagen vorgefunden, deren Be-
nützung nach den bestehenden Vorschriften, insbesondere wegen Mangels des vorgeschriebe-
nen Stempelzeichens oder einer die zugelassenen Fehlergrenzen überschreitenden Unrichtig-
keit, unzuläßig und nach §. 369 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 des Reichsstrafgesetzbuchs strafbar
ist, so hat der Visitator dieselben wegzunehmen und dem betreffenden Oberamt mit ent-
sprechender Anzeige zu weiterem Verfahren zu übergeben. Dasselbe gilt von etwa vor-
gefundenen Ausgleichungsmitteln an den Hebelarmen der Waagen (Sätteln 2c.).