Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

95 
3) nach Gestalt, sonstiger Beschaffenheit und Einrichtung (88. 37, 39 und 44 
der Aichordnung), 
4) nach Bezeichnung (88. 38 und 45 der Aichordnung), 
5) nach innezuhaltenden Fehlergrenzen (siehe Anlage J gegenwärtiger Verfügung), 
6) nach Stempelung (Präzisionsstempel) (§§. 41, 47 und 79 der Aichordnung); 
4 den in §. 3 dieser Verfügung aufgeführten, ausschließlich zur Prüfung der Richtig- 
keit von Gewichten und Waagen bestimmten Satz Präzisionsgewichte in vorstehend 
beschriebener Weise sowie bezüglich der Aufbewahrung sowohl der einzelnen Ge- 
wichtsstücke als des ganzen Satzes; 
B. an Waagen: 
sämmtliche in den Offizinen, in den Dispensatorien und in den übrigen Geschäfts- 
räumen der Apotheken vorgefundene Präzisionswaagen 
1) nach Konstruktion und Beschaffenheit der Waage, auch Material der Waag- 
schalen (§§. 55, 56, 57 und 61 der Aichordnung), 
2) nach Angabe der Tragfähigkeit (§. 55 Ziff. 3 der Aichordnung), 
3) nach innezuhaltenden Fehlergrenzen (siehe Anlage 1 gegenwärtiger Verfügung), 
4) nach Stempelung (Präzisionsstempel) (8§. 60, 61, 67 und 79 der Aichordnung), 
5) nach Zahl der Tarir= und Handwaagen, sowie Abstufung der letzteren und 
Bestimmung derselben für besondere Zwecke (§. 3 Ziff. 1 und §. 4 Ziff. 6 der 
Ministerialverfügung vom 1. Juli 1885, betreffend die Einrichtung und den 
Betrieb der Apotheken u. s. w., Reg. Blatt S. 305 fg. und §. 5 Abs. 2, §. 6 
Abs. 1 und §. 9 Abs. 2 der Ministerialverfügung vom 25. Juli 1883, betref- 
fend die Einrichtung und den Betrieb homöopathischer Apotheken, Reg. Blatt 
S. 187). 
8. 7. 
Werden bei der Visitation (§. 6) Gewichte und Waagen vorgefunden, deren Be- 
nützung nach den bestehenden Vorschriften, insbesondere wegen Mangels des vorgeschriebe- 
nen Stempelzeichens oder einer die zugelassenen Fehlergrenzen überschreitenden Unrichtig- 
keit, unzuläßig und nach §. 369 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 des Reichsstrafgesetzbuchs strafbar 
ist, so hat der Visitator dieselben wegzunehmen und dem betreffenden Oberamt mit ent- 
sprechender Anzeige zu weiterem Verfahren zu übergeben. Dasselbe gilt von etwa vor- 
gefundenen Ausgleichungsmitteln an den Hebelarmen der Waagen (Sätteln 2c.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.