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Soweit eine Strafeinschreitung nicht veranlaßt ist, hat der Visitator die Beseitigung
der vorgefundenen Mängel durch entsprechende Anordnungen zu veranlassen.
Der Visitator hat die getroffenen Anordnungen in dem Rezeßentwurf zum Visi—
tationsprototoll aufzuführen.
Der Apotheker ist verpflichtet, für den alsbaldigen Ersatz weggenommener oder sonst
außer Gebrauch gesetzter Gegenstände zu sorgen, sofern diese vorräthig gehalten werden
müssen.
F. 8.
Ueber die in Gemäßheit der Rezesse vorzunehmenden Neuanschaffungen und Be-
richtigungen ist von dem Apotheker dem Oberamtsphysikat Nachweis zu liefern. Die
Oberamtsärzte haben den Vollzug der betreffenden Rezesse entsprechend zu kontroliren
und zutreffenden Falls zu beurkunden. Die Aichscheine über sämmtliche Berichtigungen,
welche an Präzisionsgewichten und Waagen aus Anlaß des Ergebnisses der von dem
Apotheker selbst oder dem Visitator vorgenommenen Prüfung derselben bewerkstelligt
worden sind, hat der Apotheker von einer Visitation zur andern aufzubewahren und dem
Visitator auf Verlangen vorzulegen.
8. 9.
Handelsgewichte und Handelswaagen, deren sich der Apotheker in Räumlichkeiten
außerhalb der Offizin beim Handverkauf bedient, unterliegen gleich den im öffentlichen
Verkehr nur für den Handverkauf der Apotheken zugelassenen Flüssigkeitsmaßen der Auf-
sicht und Prüfung durch die mit dieser betrauten Polizeibehörden.
§. 10.
Die Ministerialverfügung vom 15. November 1871, betreffend die Anwendung von
Maßen, Waagen und Gewichten in den Apotheken, (Reg. Blatt S. 270) und die Mini-
sterialverfügung vom 15. Mai 1874, betreffend die in den Apotheken verwendeten Ge-
wichte und Waagen und die Ueberwachung ihrer fortdauernden Richtigkeit, (Amtsblat
des Ministeriums des Innern S. 143 fg.) sind aufgehoben. Die Ziff. VI Abs. 3 Vn
Dienstanweisung für die Apthekenvisitatoren vom 1. Juli 1885 (Reg. Blatt S. 329) ist
entsprechend abgeändert.
Stuttgart, den 29. März 1886.
Hölder. 1