Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

44

0

99

g.  9.  Derjenige  Contribuent,  welcher  nach  dem  vorjaͤhrigen  Tarif  unter  40  sl.
schuldig  worden  wäre,  hat  daher  nur  die  Hälfte  jener  Schuldigkeit  als  Vermögens-Steuer
  zu  entrichten,  derjenige  aber,  den  es  nach  jenem  Tarif  40  fl.  und  mehr  betrift,
  bezahlt  die  eine  Hälfte  als  Vermögens-Steuer,  und  die  andere  Hälfte  als  verzinsliches
  Anlehen.

K.  10.  Da  es  jedoch  für  die  künftige  Dechmunpoführung  und  Zinszahlung  von

roßer  Beschwerlichkeit  wäre,  wenn  die  verzinsliche  Anlehens-Summen  auf  ungerade
Hoiren  und  Kreutet  sich  erliefen,  so  find  alle  Beiträge  auf  Summen  zu  sesen,  die  sich
mit  10  oder  5  endigen.  Wer  daher  nicht  gerade  20  fl.,  30  fl.  2c.  als  Ankehens-Beitrag
  schuldig  wird,  hat  25  fl.  —  35  fl.  zu  leisten,  und  eben  4  hat  derjenige,  dessen
Beltrag  sich  nicht  von  selbst  gerade  auf  25  fl.  und  35  fl.  berechnet,  30  fl.  und  4o  fl.
zu  entrichten.  Zum  Beispiel  ·
4)  berechnet  sich  der  volle  Belauf  nach  dem  vorjährigen  Tarif  auf  46  fl.,  so  ist  als
Vermoͤgens-Steuer  zu  zahlen:  die  Haͤlfte  mit  23  fl.  und  als  Beitrag  zum  Anlehen,
statt  der  uͤbrigen  23  fl.  die  runde  Summe  von  25  fl.  —  oder
B)  der  volle  Belauf  berechnet  sich  auf  bo  fl.,  so  ist  als  Vermoͤgens-Steuer  zu  bezahlen:
  die  Haͤlfte  mit  25  fl.  und  als  Anlehen  ebenfalls  25  fl.  Ist  aber  der  volle  Belauf
  52  fl.,  so  betraͤgt  die  Steuer  35  fl.  30  kr.,  und  das  Anlehen  statt  der  andern
Haͤlfte  à  25  fl.  30  kr.  —  Zo  fl.

K.  11.  Wünscht  ein  Contribuent  seinen  Beitrag  zum  Anlehen  durch  ein  freiwilliges
  Additament  auf  eine  höhere  Summe  zu  seben,  also  z.  B.  statt  go  oder  95  fl.  volle
sloo  fl.  dem  Staar  anzulehnen,  so  ist  ein  solches  Additament  anzunehmen,  und  unter
der  nöthigen  Bemerkung  in  das  General-Verzeichniß  einzutragen.

K.  13.  Ist  auf  die  bisher  angezeigte  Weise  das  Orts-Verzeichniß  vollendet,  so“
wird  es  zum  Oberamt  eingeschickt,  das  die  Verzeichnisse  von  allen  Amtsorten  sammelt,
und  niach  genommener  Durchsicht  das  allgemeine  Oberamts-Verzeichniß  daraus  fertigen
läßt,  und  Sorge  trägt,  daß  sowohl  die  Ortseinbringer,  als  der  Amtepfleger  unverzüglich
  die  nöthigen  Einzugs-Register  erhalten,  an  den  Chef  der  Steuer-Section  aber

1)  ein  summarisches  Orts-Verzeichniß  über  die  Vermögens-Steuer  und
a)  ein  specielles  Orts=  und  Namens=  Verzeichniß  über  die  Beiträge  zum  Staats-Anlehen
  eingeschikt  werden.

K.  15.  Da  die  Vermögens-Steuer  und  Anlehens-Beiträge  derjenigen  Personen,
welche  im  Jahr  1813  ihr  Vermögen  bei  dem  Chef  der  Steuer-Section,  und  bei  der
für  die  Militärpersonen  allergnädigst  bestellten  Commission  fatirt  haben,  auch  dießmal
wieder  bei  jenen  Stellen  werden  berechnet  werden,  so  sind  von  den  Local-Commissionen
  längstens  innerhalb  :4  Tagen  diejenigen  Veränderungen  dahin  einzuberichten,
welche  sich  im  Besitz  des  Grund-Eigenthums  bei  jenen  Personen  ergeben  haben.  Zugleich
  sind  diese  Contribuenten  aufzufordern,  innerhalb  des  gleichen  Zeitraums  bei  jenen
  Behörden  eine  schriftliche  Erklärung  zu  übergeben,  ob  und  welche  Veränderungen
in  dem  Besiß  ihrer  Aktiv=  und  Passiv-Capitalien,  seit  der  ersten  Angabe  statt  gehabt
haben,  auch  ob  und  inwiefern  in  dem  Stand  ihres  Mobiliar-Vermögens  eine  solche