Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  56.  971

3.  §  59  Abs.  III—V  und  §  94  Abs.  V-—VIII  des  revidierten  Gemeindeedikts

17.  Mai  1818
285-4.

  Art.  206  Abs.  II  Ziff.  2,  3  und  letzter  Satz  der  Gemeindeordnung  für  die

Loaoandesteile  diesseits  des  Rheins  vom  29.  April  1869,

5.  die  Vorschriften  in  §  23  Ziff.  I  und  II  des  Landtagsabschieds  vom  28.  Mai  1892,
deren  Geltung  über  die  Publikation  der  Kirchengemeindeordnung  hinaus  (Ziff.  III
daselbst)  bis  zum  Zeitpunkte  ihres  Inkrafttretens  erstreckt  wird;

B.  in  der  Pfalz:

1.  die  noch  geltenden  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  17.  November  1837,  die
Gemeindeumlagen  im  Rheinkreise  betr.,

2.  Art.  44  Satz  2  und  Art.  129  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  vom
29.  April  1869;

C.  im  fönigreiche:
alle  sonstigen  entgegenstehenden  gesetzlichen,  insbesondere  partikularrechtlichen
Bestimmungen,  dann  alle  entgegenstehenden  oder  durch  die  Kirchengemeindeordnung
und  die  hiezu  ergehenden  Vorschriften  ersetzten  Verordnungen,  Instruktionen  und
generalisierten  Entschließungen.

II  Die  in  einzelnen  Landesteilen  geltenden  Normen  über  die  Abholung  von  neuaufziehenden
Geistlichen,  Lehrern  oder  weltlichen  Kirchendienern,  über  die  Bezahlung  des  Wertes  nicht
geleisteter  Abholungsdienste  oder  die  Vergütung  erwachsener  Aufzugskosten  an  den  Angestellten
sowie  über  die  Verpflichtung  zum  Rückersatz  bezüglich  solcher  Leistungen  unter  gewissen
Voraussetzungen  treten  in  Ansehung  aller  Aufzüge  außer  Wirksamkeit,  die  infolge  einer  nach
Inkrafttreten  der  Kirchengemeindeordnung  stattfindenden  Ernennung  vorzunehmen  sind.

II!  Unberührt  bleiben  insbesondere  die  verfassungsgesetzlichen  Bestimmungen,  ferner,  soweit
nicht  die  Kirchengemeindeordnung  ausdrückliche  Bestimmungen  enthält,  die  Rechtsnormen  und
Rechtsverhältnisse  hinsichtlich  der  Kirchen=  und  Schulbaulast,  der  weltlichen  Kirchendiener
sowie  der  Begräbnisplätze.

IV  Unberührt  bleiben  ferner  die  Vorschriften  über  die  Befugnisse  der  kirchlichen  Organe
(kirchliche  Oberbehörde,  Pfarrer,  Kirchenrektor,  Kirchenvorstand,  Presbyterium)  hinsichtlich  der
dem  gottesdienstlichen  Gebrauche  gewidmeten  Sachen.  Dazu  gehören  namentlich  ihre  Befugnisse
  in  Bezug:  «

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